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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen
- Kapitel 1 Freizonen und Freilager
- Abschnitt 2 Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager
- Unterabschnitt 2 Sonstige Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager
Artikel 812
Bescheinigen die Zollbehörden gemäß Artikel 170 Absatz 4 des Zollkodex den Status der Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren, so benutzen sie einen Vordruck nach dem Muster und den Vorschriften in Anhang 109.
Der Beteiligte bescheinigt den Status der Waren als Gemeinschaftswaren mit diesem Vordruck, wenn Nichtgemeinschaftswaren gemäß Artikel 173 Buchstabe a) des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, einschließlich bei Beendigung der aktiven Veredelung oder des Umwandlungsverfahrens.