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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- D. Aktive Veredelung
- II. Erteilung der Bewilligung
Artikel 117
Die Bewilligung wird nur erteilt:
a) Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind. Bei Einfuhren nichtkommerzieller Art kann die Bewilligung jedoch auch Personen erteilt werden, die nicht in der Gemeinschaft ansässig sind;
b) wenn unbeschadet der Verwendung von Waren im Sinne des Artikels 114 Absatz 2 Buchstabe c) letzter Gedankenstrich festgestellt werden kann, dass die Einfuhrwaren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind, oder in Fällen nach Artikel 115 nachgeprüft werden kann, dass die für die Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und
c) wenn das Verfahren dazu beitragen kann, die günstigen Voraussetzungen für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr der Veredelungserzeugnisse zu schaffen, sofern wesentliche Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (wirtschaftliche Voraussetzungen). Nach dem Ausschussverfahren kann festgelegt werden, in welchen Fällen die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.