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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.06.2009
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel III Vorschriften, die für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben
- Kapitel 3 Summarische Anmeldung und abladen der gestellten Waren
Artikel 44
(1) Die summarische Anmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von den Zollbehörden festgelegten Muster abzugeben. Die Zollbehörden können jedoch zulassen, dass als summarische Anmeldung jedes Handels- oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält.
(2) Die summarische Anmeldung ist abzugeben von
a) der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder
b) der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.