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Richtlinie des BMF vom 19.03.2013, BMF-010313/0116-IV/6/2013
gültig von 19.03.2013 bis 30.04.2016
ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren
- 1. Zollverfahren Versandverfahren gVV/gemVV
- 1.1. Gemeinschaftliches/Gemeinsames Versandverfahren
1.1.12. Vereinfachung der Förmlichkeiten bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle ("zugelassener Versender/Empfänger")
(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Art. 398 ff ZK-DVO bzw. Art. 406 ff ZK-DVO kann bestimmten Personen die Bewilligung als zugelassener Versender bzw. zugelassener Empfänger erteilt werden. In der Praxis wird eine derartige Bewilligung im Zusammenhang mit einer Bewilligung nach Art. 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK erteilt werden.
(2) Die Übergabe der Rückscheine (Exemplar 5) an die Bestimmungsstelle durch die zugelassenen Empfänger hat so zu erfolgen, dass die für die Bestimmungsstelle in Österreich vorgesehene Frist für die Rücksendung der Rückscheine an die Abgangsstelle/Zentralstelle (spätestens am 10. Arbeitstag nach der Gestellung der Waren und Vorlage des Versandscheines T beim zugelassenen Empfänger) eingehalten werden kann.