Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 16.12.2012

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 314

(1) Gelten die Waren nicht als Gemeinschaftswaren im Sinne des Artikels 313, so kann ihr Gemeinschaftscharakter nur dann gemäß Artikel 314c Absatz 1 festgestellt werden, wenn sie

a) aus einem anderen Mitgliedstaat befördert werden und das Gebiet eines Drittstaates nicht berühren oder

b) aus einem anderen Mitgliedstaat befördert werden und das Gebiet eines Drittstaates berühren, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt, oder

c) in einem Drittland umgeladen und mit einem anderen als dem ursprünglichen Verkehrsmittel weiterbefördert werden und ein neues Beförderungspapier ausgestellt wird, sofern dem neuen Beförderungspapier eine Kopie des für die Beförderung vom Abgangsmitgliedstaat bis zum Bestimmungsmitgliedstaat ausgestellten ursprünglichen Beförderungspapiers beigegeben wird. Die Zollbehörden am Bestimmungsort nehmen im Rahmen der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten nachträgliche Kontrollen vor, um die Richtigkeit der Angaben auf der Kopie des ursprünglichen Beförderungspapiers zu überprüfen.

(2) (gestrichen)

(3) Die Papiere oder Förmlichkeiten nach Artikel 314c Absatz 1 dürfen nicht verwendet werden für Waren, für die die Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung - Zollrückvergütungsverfahren - übergeführt wurden.

(4) (gestrichen)