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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 7
- Unterabschnitt 8 Vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen im Eisenbahnverkehr oder in Großbehältern
Artikel 418
Bei einer Änderung des Frachtvertrags, die zur Folge hat, dass
- eine Beförderung, die außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft enden sollte, innerhalb desselben endet,
- eine Beförderung, die innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft enden sollte, außerhalb desselben endet,
dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag nur mit vorheriger Genehmigung der Abgangsstelle erfüllen.
In allen anderen Fällen dürfen die Eisenbahngesellschaften den geänderten Frachtvertrag erfüllen; sie unterrichten die Abgangsstelle unverzüglich über die vorgenommene Änderung.