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Richtlinie des BMF vom 11.12.2012, BMF-010310/0246-IV/7/2012
gültig von 11.12.2012 bis 30.04.2016
UP-2000, Arbeitsrichtlinie "Nichtpräferentieller Ursprung"
Beachte
-
Im Zuge der Novellierung wurden auch Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen vorgenommen.
4. Zuständigkeiten
4.1. Ursprungszeugnisse
Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen in der Ausfuhr, wie sie der Mustervordruck in Anhang 12 der Zollkodex-Durchführungsverordnung vorgibt, kommt bis auf weiteres den Landeskammern in ihrer behördlichen Funktion im übertragenen Wirkungsbereich (§ 20 Wirtschaftskammergesetz 1998 und § 28 Wirtschaftskammergesetz 1998) zu. Die Wirtschaftskammer besorgt auch die Bereitstellung bzw. den Druck des Formulars.
Bezüglich der Ausgaberichtlinien wird auf die Homepage der WKO http://www.wkw.at/docextern/abtawi/Richtlinien_UZ.pdf verwiesen.