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- 4 Die betriebliche Privatstiftung
4.3 Arbeitnehmerförderungsstiftung
4.3.1 Begriffsbestimmung
Eine Arbeitnehmerförderungsstiftung liegt
gemäß
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988
nur vor, wenn die Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher
Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der
Unterstützung von betriebszugehörigen Arbeitnehmern dient.
Begünstigte dürfen nur Arbeitnehmer bzw. frühere Arbeitnehmer des
stiftenden Arbeitgebers oder mit diesem verbundener Konzernunternehmen
(§ 15 AktG) sein. Ist der Begünstigte eine natürliche
Person, gelten als begünstigungsfähig auch dessen (Ehe-)Partner und
Kinder im Sinne des § 106 EStG 1988. Als
begünstigungsfähig gelten weiters Personen, die Einkünfte aus
sonstiger selbstständiger Tätigkeit aus den genannten Unternehmen
beziehen. Der Begünstigtenkreis muss in der Stiftungsurkunde oder
Stiftungszusatzurkunde genau bezeichnet sein, dh. die Benennung einer Stelle,
die zur Begünstigtenbestimmung berechtigt ist, genügt nicht. Es darf
keine Verpflichtung für die Begünstigten bestehen, Beiträge zu
leisten. Weiters muss in der Stiftungsurkunde bzw. Stiftungszusatzurkunde
festgehalten sein, dass bei Auflösung der Privatstiftung das
Stiftungsvermögen nur den Begünstigten, die gleichzeitig
Letztbegünstigte sein müssen, zukommt. Falls keine Begünstigten
mehr vorhanden sind, darf das Vermögen
stiftungserklärungsgemäß nur für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke (§§ 34 ff BAO;
siehe VereinsR 2001 Rz 13 ff) verwendet werden.
4.3.2 Arten der Arbeitnehmerförderungsstiftung
- Die steuerfreie Arbeitnehmerförderungsstiftung (siehe Rz 153 ff).
- Die steuerpflichtige Arbeitnehmerförderungsstiftung (siehe Rz 158).
4.3.3 Besteuerung
Die steuerliche Behandlung der
Arbeitnehmerförderungsstiftung ist davon abhängig, ob sie die in
§ 6 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 normierten
Leistungsgrenzen wahrt oder überschreitet.
4.3.3.1 Die steuerfreie Arbeitnehmerförderungsstiftung
Übersteigen die
stiftungserklärungsgemäß festgelegten Zuwendungen an die
Begünstigten die gesetzlich normierten Beträge nicht, gilt die
Privatstiftung als Unterstützungskasse im Sinne des
§ 6 Abs. 2 KStG 1988 (siehe KStR 2001 Rz 162 ff)
und ist gemäß
§ 5 Z 7 KStG 1988 in
Verbindung mit § 6 Abs. 4 KStG 1988 von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit.
§ 13 KStG 1988 kommt nicht zur Anwendung.
Sie ist beschränkt körperschaftsteuerpflichtig
mit jenen Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen
(kapitalertragsteuerpflichtige Einkünfte). Allerdings erstrecken sich die
Befreiungen gemäß
§ 21 Abs. 2 KStG 1988
auch auf Beteiligungserträge im Sinne des
§ 10 KStG 1988, sowie auf inländische und
gemäß
§ 21 Abs. 3 letzter Satz
KStG 1988 auch auf ausländische Kapitalerträge aus Geldeinlagen
(Sparguthaben, usw.) und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten
(§ 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988) und aus
Forderungswertpapieren (§ 93 Abs. 3 EStG 1988).
Mit Erträgen aus einer inländischen typischen stillen Beteiligung
unterliegt die Arbeitnehmerförderungsstiftung der KESt, mit Erträgen
aus einer ausländischen typischen stillen Beteiligung unterliegt sie der
Körperschaftsteuer mit 25%.
Die Leistungsgrenzen des § 6 Abs. 2 Z 5
KStG 1988 sind zu beachten.
Bei Auflösung einer
Arbeitnehmerförderungsstiftung unterbleibt auf Grund der Befreiung von der
Körperschaftsteuer gemäß
§ 6 Abs. 4 KStG 1988 die
Liquidationsbesteuerung.
Liegt bei einer die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z
1 lit. b EStG 1988 weiterhin erfüllenden
Arbeitnehmerförderungsstiftung zu einem späteren Zeitpunkt die
Voraussetzung für die Steuerbefreiung gemäß
§ 6 Abs. 4 KStG
1988 nicht mehr vor, bleibt sie eine betrieblich veranlasste Privatstiftung,
infolge des Eintritts in die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht
und der Behandlung als Körperschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988
ist § 18 Abs. 2 KStG 1988 anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen des §
4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 ab einem bestimmten Zeitpunkt
nicht mehr vor, wandelt sich die Arbeitnehmerförderungsstiftung ab der
betreffenden Veranlagungsperiode in eine eigennützige Privatstiftung, es
ist § 13 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988 anzuwenden.
4.3.3.2 Die steuerpflichtige Arbeitnehmerförderungsstiftung
Entsprechen bei einer die Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988
erfüllenden Arbeitnehmerförderungsstiftung die
stiftungsbriefmäßig festgelegten Zuwendungen an die Begünstigten
von vornherein nicht den in
§ 6 Abs. 2 Z 5 KStG 1988 gesetzlich
normierten Leistungen, ist sie eine unbeschränkt
körperschaftsteuerpflichtige unter
§ 7 Abs. 3 KStG 1988 fallende betriebliche
Privatstiftung, auf die die Ausführungen in Rz 131 f und Rz 145 f
anzuwenden sind.