Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
Unterabschnitt 4 Von einem zugelassenen Versender erbrachter Nachweis des Gemeinschaftscharakters der Waren
Artikel 324a

(1) Die Zollbehörden können jeder Person - nachstehend "zugelassener Versender" genannt -, die die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllt und den Nachweis des Gemeinschaftscharakters von Waren durch ein Versandpapier T2L nach Artikel 315 oder durch eines der in den Artikeln 317 bis 317b bezeichneten Papiere - nachstehend "Handelspapiere" genannt - erbringen will, die Verwendung dieser Papiere bewilligen, ohne dass sie der zuständigen Stelle zum Anbringen eines Sichtvermerks vorgelegt werden müssen.

(2) Für die Bewilligung nach Absatz 1 gelten die Artikel 374 bis 378 entsprechend.