Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 3 Vereinfachungen
  • Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über Vereinfachungen
Artikel 374

(1) Der Antrag auf Bewilligung von Vereinfachungen, nachstehend "Antrag" genannt, muss mit Datum und Unterschrift versehen sein. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder unter Verwendung von EDV-Systemen zu den von den Zollbehörden aufgestellten Bedingungen und Modalitäten eingereicht werden.

(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, anhand deren die Zollbehörden prüfen können, ob alle Voraussetzungen für eine Bewilligung der beantragten Vereinfachungen erfüllt sind.