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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel I Allgemeines
- Kapitel 2 Verschiedene allgemeine Vorschriften, insbesondere über die Rechte und Pflichten der Personen nach dem Zollrecht
Abschnitt 2 Zollrechtliche Entscheidungen
zu Artikel 2, Artikel 3 und Artikel 4 ZK-DVO
Artikel 6
(1) Wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung beantragt, muss alle Angaben und Unterlagen liefern, die von diesen Behörden für die Entscheidung benötigt werden.
(2) Die Entscheidung muss so bald wie möglich ergehen und dem Antragsteller bekannt gegeben werden.
Wird der Antrag schriftlich gestellt, so muss die Entscheidung innerhalb einer im geltenden Recht festgelegten Frist nach Eingang des schriftlichen Antrags bei den Zollbehörden ergehen. Sie muss dem Antragsteller schriftlich bekannt gegeben werden.
Die Frist kann überschritten werden, wenn die Zollbehörden nicht in der Lage sind, sie einzuhalten. In diesem Fall unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf der zuvor genannten Frist unter Angabe der Gründe für die Fristüberschreitung sowie der neuen Frist, die sie für erforderlich halten, um über den Antrag zu entscheiden.
(3) Schriftliche Entscheidungen, mit denen Anträge abgelehnt werden oder die für die Personen, an die sie gerichtet sind, nachteilige Folgen haben, sind zu begründen. Sie müssen eine Belehrung über die Möglichkeit enthalten, einen Rechtsbehelf nach Artikel 243 einzulegen.
(4) Es kann vorgeschrieben werden, dass Absatz 3 Satz 1 auch für andere Entscheidungen gilt.