Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 3 Zollrechtlicher Status der Waren
  • Abschnitt 2 Nachweis des Gemeinschaftscharakters
  • Unterabschnitt 5 Fischereierzeugnisse, Sondervorschriften für Erzeugnisse der Seefischerei und sonstige von Schiffen aus gewonnene Meereserzeugnisse
Artikel 335

Abweichend von den Artikeln 332, 333 und 334 ist das Feld "Bemerkungen" des Vordrucks T2M in Fällen, in denen die Erzeugnisse, auf die sich der Vordruck T2M bezieht, in ein zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren gehörendes Drittland befördert worden sind und im T2-Verfahren in Form einer einzigen Sendung oder in Form von Teilsendungen ins Zollgebiet der Gemeinschaft weiterbefördert werden sollen, mit der Angabe oder den Angaben zum betreffenden Verfahren zu versehen.

Sobald sämtliche im Vordruck T2M aufgeführte Erzeugnisse und Waren ins Zollgebiet der Gemeinschaft versandt sind, wird die Bescheinigung des Felds Nr. 13 dieses Vordrucks von den Zollbehörden dieses Landes ausgefüllt und abgezeichnet. Eine ausgefüllte Durchschrift dieses Vordrucks wird an die in Artikel 328 genannte Zollstelle geschickt.

Gegebenenfalls findet Artikel 332 Absatz 2 Anwendung.