Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0593-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
  • Titel VI Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft
  • Kapitel 1 Summarische Eingangsanmeldung

Abschnitt 2 Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

Artikel 183
(1) Die summarische Eingangsanmeldung ist elektronisch abzugeben. Sie muss die nach Anhang 30a für diese Anmeldung erforderlichen Angaben enthalten und ist nach Maßgabe der Bemerkungen in diesem Anhang auszufüllen. Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu authentifizieren. Artikel 199 Absatz 1 gilt sinngemäß. (2) Die Zollbehörden gestatten die Abgabe einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung oder ersatzweise jedes andere zwischen den Zollbehörden vereinbarte Verfahren nur in folgenden Fällen: a) wenn das EDV-System der Zollbehörden nicht funktioniert; b) wenn die EDV-Anwendung der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgibt, nicht funktioniert. In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b wird für die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung der Vordruck "Sicherheitsdokument" nach dem Muster in Anhang 45i verwendet. Besteht die Sendung, für die eine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wird, aus mehreren Warenpositionen, so wird dem Sicherheitsdokument eine Liste der Warenpositionen nach dem Muster in Anhang 45j beigefügt. Die Liste der Warenpositionen ist Bestandteil des Sicherheitsdokuments. In den Fällen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b können die Zollbehörden gestatten, dass das Sicherheitsdokument durch Handelspapiere ersetzt oder ergänzt wird, sofern die den Zollbehörden vorgelegten Papiere die für summarische Eingangsanmeldungen nach Anhang 30a erforderlichen Angaben enthalten. (3) Die Zollbehörden legen einvernehmlich fest, nach welchem Verfahren in den Fällen nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a vorzugehen ist. (4) Für die Verwendung einer papiergestützten summarischen Eingangsanmeldung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b ist die Zustimmung der Zollbehörden erforderlich. Die papiergestützte summarische Eingangsanmeldung ist von der Person, die sie abgibt, zu unterzeichnen. (5) Die summarische Eingangsanmeldung wird von den Zollbehörden bei Erhalt unverzüglich registriert. (6) Die Zollbehörden teilen der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich deren Registrierung mit. Wird die summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer von der Registrierung, vorausgesetzt, er ist an das Zollsystem angeschlossen. (7) Wird eine summarische Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, können die Zollbehörden bis zum Nachweis des Gegenteils davon ausgehen, dass der Beförderer im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen sein Einverständnis erteilt hat und die Anmeldung mit seinem Wissen erfolgt ist. (8) Die Zollbehörden teilen derjenigen Person, die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung abgegeben hat, unverzüglich die Registrierung dieser Änderungen mit. Werden die Änderungen zur summarischen Eingangsanmeldung von einer der in Artikel 36b Absatz 4 des Zollkodex aufgeführten Personen abgegeben, benachrichtigen die Zollbehörden auch den Beförderer, vorausgesetzt, er hat die Zollbehörden ersucht, ihm solche Benachrichtigungen zu übermitteln, und er ist an das Zollsystem angeschlossen. (9) Wurde den Zollbehörden nach Ablauf einer Frist von 200 Tagen ab dem Datum der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung nicht entsprechend Artikel 184g die Ankunft des Beförderungsmittels mitgeteilt oder wurden die Waren den Zollbehörden nicht entsprechend Artikel 186 gestellt, gilt die summarische Eingangsanmeldung als nicht abgegeben. [Vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2010 ist die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung (Artikel 1 Nummer 17) nicht zwingend vorgeschrieben. Sie kann jedoch freiwillig abgegeben werden.
Wird keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, so führen die Zollbehörden die Risikoanalyse nach Artikel 184d spätestens bei Gestellung der Waren bei der Ankunft im Zollgebiet der Gemeinschaft durch, gegebenenfalls auf Grundlage der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, der Zollanmeldung für die Waren oder anderer für diese Waren vorliegender Angaben.
Wird keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben, gelten die zum 30. Juni 2009 anwendbaren Bestimmungen für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gemäß Titel III ZK und Teil I Titel VI ZK-DVO (Artikel 1 VO 273/2009, ABl. Nr. L 91 vom 03.04.2009 S. 14).]