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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .VB-0220, Arbeitsrichtlinie Suchtmittel
6. Ausnahmen
6.1. Suchtgifte
Die Beschränkungen für Suchtgifte der Anlage 1 finden nicht Anwendung auf:
1.die Einfuhr, Ausfuhr oder die Durchfuhr von suchtgifthaltigen Arzneimitteln, die von Personen, denen sie ärztlich verordnet worden sind, für den persönlichen Bedarf im Reiseverkehr mitgeführt werden (§ 24 Suchtgiftverordnung). Als Nachweis, dass derartige Arzneimittel ärztlich verordnet wurden, ist die Vorlage einer Bescheinigung im Sinne des Artikels 75 des Schengener Übereinkommens notwendig (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7041"). In Österreich werden diese Bescheinigungen vom verschreibenden Arzt oder von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt und müssen von der Bezirksverwaltungsbehörde beglaubigt werden. Die Gültigkeitsdauer solcher Bescheinigungen beträgt 30 Tage;
2.die Ausfuhr von Zubereitungen des Anhangs III der Suchtgiftverordnung (siehe Anlage 1) (§ 27 Abs. 6 Suchtgiftverordnung). In Zweifelsfällen kann hinsichtlich der Zugehörigkeit der zur Ausfuhr bestimmten Ware zu den Zubereitungen des Anhangs III eine Bestätigung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend verlangt werden. Bestätigungen dieser Art lauten nicht auf einzelne Sendungen, sondern sie werden in allgemeiner Form für die betreffende Zubereitung ausgestellt (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7059");
3.Suchtgifte der Anlage 1, die in den für Erste Hilfe oder andere dringende Fälle an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr notwendigen Mengen mitgeführt werden (§ 32 Suchtgiftverordnung) (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7059");
4.Suchtgifte der Anlage 1, die im Rahmen der humanitären Hilfe ausgeführt werden und für die eine entsprechende Bestätigung des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend, die die Ausfuhrbewilligung ersetzt, vorgewiesen wird (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7043"). Diese Unterlage ist nach Bestätigung der Ausfuhr der Partei zurückzugeben;
5.Proben sichergestellter Suchtgifte der Anlage 1, die im Rahmen des Beschlusses 2001/419/JI des Rates zwischen den nationalen Kontaktstellen der EU-Mitgliedstaaten für Zwecke der Strafverfolgung, der Justiz oder der kriminaltechnischen Analyse ein-, aus- oder durchgeführt werden; der jeweiligen Sendung muss das im Beschluss 2001/419/JI vorgesehene, vollständig ausgefüllte Begleitformular (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7059") angeschlossen sein. Nationale Kontaktstelle Österreichs ist das Bundesministerium für Inneres - Bundeskriminalamt.