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Richtlinie des BMF vom 16.12.2005, 07 2501/4-IV/7/01
gültig von 16.12.2005 bis 19.12.2021
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 stellen einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz 1988 dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Die Lohnsteuerrichtlinien sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und somit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen. Sie basieren auf den Lohnsteuerrichtlinien 1999.- 7 SONDERAUSGABEN (§ 18 EStG 1988)
- 7.5 Beiträge und Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
7.5.4 Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen
494a
Arbeitnehmerbeiträge zu Pensionskassen stellen insoweit Sonderausgaben dar, als für diese keine Prämien nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden sind. Hinsichtlich der Beiträge zu ausländischen Pensionskassen, siehe Rz 682.
494b
Pensionskassenbestätigungen zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt dürfen nur hinsichtlich jener Arbeitnehmerbeiträge ausgestellt werden, für die keine Prämien nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen worden sind.