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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016
gültig ab 01.05.2016
UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
- Titel I Allgemeine Vorschriften
- Kapitel 2 Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften
- Abschnitt 7 Warenkontrolle
Artikel 49 Flüge und Seereisen innerhalb der Union
(1) Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Formalitäten vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt unbeschadet von
a)Sicherheitskontrollen,
b)Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.