Richtlinie des BMF vom 09.09.2014, BMF-010310/0199-IV/7/2014 gültig von 09.09.2014 bis 13.05.2020

UP-4402, Arbeitsrichtlinie Moldau

10. Ceuta und Melilla

10.1. Anwendung des Protokolls

(1) Der Begriff ,Europäische Union' umfasst nicht Ceuta und Melilla.

(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Moldau erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der EU gewährt wird. Moldau gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der EU eingeführte Ursprungserzeugnisse der EU gewährt wird.

(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieser Anhang vorbehaltlich der nachfolgend angeführten besonderen Bestimmungen sinngemäß.

10.2. Besondere Bestimmungen

(1) Vorausgesetzt, dass sie unmittelbar befördert worden sind, gelten

als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:

a)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in Ceuta und Melilla unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind,

oder

ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Moldaus oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung (siehe Abschnitt 5.6.) hinausgehen;

als Ursprungserzeugnisse Moldaus:

a)Erzeugnisse, die in Moldau vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)Erzeugnisse, die in Moldau unter Verwendung von anderen als den unter Buchstabe a) genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind, vorausgesetzt,

i) dass diese Erzeugnisse in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind,

oder

ii) dass diese Erzeugnisse Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas oder der EU sind, sofern sie Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind, die über eine Minimalbehandlung hinausgehen.

(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.

(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der WVB EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke "Republik Moldau" und "Ceuta und Melilla" einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der WVB EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.

(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.

11. Schlussbestimmungen

11.1. Änderung des Protokolls

Der Zoll-Unterausschuss kann beschließen, die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls zu ändern.

11.2. Übergangsbestimmung für Durchgangs- und Lagerwaren

Waren, welche die Bestimmungen des Ursprungsprotokolls erfüllen und die sich bei Inkrafttreten dieses Abkommens im Durchgangsverkehr, in den Vertragsparteien, in vorübergehender Verwahrung in einem Zolllager oder in einer Freizone befinden, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei binnen vier Monaten nach diesem Zeitpunkt ein nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.