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- 2. Einfuhr (einschließlich Durchfuhr)
2.5. Ausnahmen
Von den Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 ist die Einfuhr (Durchfuhr) von folgenden Schusswaffen ausgenommen:
a)Schusswaffen mit Luntenschloss-, Radschloss- und Steinschlosszündung;
b)andere Schusswaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt worden sind (z. B. Vorderladerpistolen und Vorderladerrevolver mit Perkussionszündung);
c)Schusswaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2 - Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt;
d)Zimmerstutzen, d.s. zum Scheibenschießen bestimmte Schusswaffen.
(3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 2.5. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7479" anzugeben.