Richtlinie des BMF vom 01.07.2014, BMF-010310/0204-IV/7/2013 gültig von 01.07.2014 bis 28.04.2020

UP-6300, Arbeitsrichtlinie Zentralamerika

Beachte
  • Diese Arbeitsrichtlinie wurde neu erstellt.

2. Anwendungsbereich

Grundsätzlich unterliegen dem begünstigten Warenverkehr mit der EU Waren, die ihren Ursprung in einem unterzeichnenden Staat Zentralamerikas haben.

Räumlich findet dieses Abkommen auf folgende Staaten Anwendung:

  • Costa Rica (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013)
  • El Salvador (Anwendungsbeginn: 1. Oktober 2013)
  • Guatemala (Anwendungsbeginn: 1. Dezember 2013)
  • Honduras (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
  • Nicaragua (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)
  • Panama (Anwendungsbeginn: 1. August 2013)

Der räumliche Anwendungsbereich des Abkommens umfasst auch deren Hoheitsgewässer. Die auf hoher See befindlichen Schiffe, einschließlich deren Fabrikschiffe, auf denen die durch Fischfang gewonnenen Erzeugnisse be- oder verarbeitet werden, gelten als Teil des Staats, dem sie gehören.

Art. 4 des Ursprungsprotokolls (Seite 1806 des Anhanges II des Abkommens) enthält die genauen Bestimmungen hinsichtlich des Begriffes "ihre Schiffe" (siehe unter Abschnitt 5.4.).