Seitenbereiche:
. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .InvFR 2008, Investmentfondsrichtlinien 2008
- 2. Steuerliche Bestimmungen für in- und ausländische Investmentfonds
- 2.1. Fondsbuchhaltung
2.1.4. Ertragsausgleich
2.1.4.1. Allgemeines (Bedeutung, Funktion)
Der Ertragsausgleich ist gemäß § 13 InvFG 1993 derjenige Teil, den neu einsteigende Anteilinhaber für bis zum Ausgabezeitpunkt aufgelaufene Erträge im Rahmen des Ausgabepreises leisten. Dieser Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass bei steigendem oder sinkendem Anteilumlauf sich die im Fondsvermögen enthaltenen aufgelaufenen Erträge im Verhältnis zum einzelnen Anteil verändern.
Beispiel:
Ein Investmentfonds hat 10.000 Anteilinhaber mit gleicher Beteiligung bei einem Wert des Fondsvermögens von 10 Mio. Der Anteilswert liegt somit bei 1.000 (10 Mio.:10.000). In diesem Betrag von 10 Mio. sind auch aufgelaufene Erträge von 1 Mio. enthalten. Würden diese Erträge an die Anteilinhaber ausgeschüttet, erhielte jeder Anteilinhaber 100 und der Wert seines Anteils am Tage nach der Ausschüttung beliefe sich auf 900.
Steigen jedoch vor Ausschüttung 2.500 neue Anteilinhaber in den Fonds ein, so haben sie dafür je einen Betrag (unter Vernachlässigung des Kaufpreisaufschlages) von 1.000 zu leisten. Der Wert des Fonds würde auf 12,5 Mio. bei 12.500 Anteilinhabern steigen, während der Wert des Anteiles mit 1.000 gleich bliebe.
Würden die aufgelaufenen Erträge von 1 Mio. nach Beitritt der neuen Anteilinhaber ausgeschüttet, so erhielte jeder Anteilinhaber nur 80. Der nach Ausschüttung gegebene Anteilswert würde sich auf 920, also mit einem höheren Betrag als dies ohne das Hinzutreten neuer Anteilinhaber bei allerdings höherer Ausschüttung der Fall wäre, belaufen.
Zur Verhinderung dieses Ausdünnungseffektes wird bei neu eintretenden Anteilseignern, der Teil des Ausgabepreises, der den bisherigen aufgelaufenen Erträgen pro Anteil entspricht (im Beispielsfall 100), in der Fondsbuchhaltung als Ertragsausgleich erfolgswirksam erfasst. Diese Vorgangsweise erhöht den Anteil der bisher aufgelaufenen Erträge auf 1.250.000 (1 Mio. + 2.500 x 100). Die Ausschüttung umfasst sodann 100 je Anteil, jeder Anteil ist nach Ausschüttung 900 wert.
2.1.4.2. Ertragsausgleichskonten
Allerdings ist ein Ertragsausgleich nicht für Substanzgewinne, Dividenden und bei Immobilienfonds für Aufwertungsgewinne zu erfassen.
Zu erfassen und aufzuteilen ist der Ertragsausgleich in
- Ertragsausgleich für Zinsen;
- Ertragsausgleich für die Kapitalertragsteuer auf Zinsen und Bewirtschaftungsgewinne;
- Ertragsausgleich für Bewirtschaftungsgewinne bei Immobilienfonds (siehe auch Rz 534).
Jene Kapitalertragsteuer auf Zinsen oder Bewirtschaftungsgewinne, die fiktiv gebucht wird, muss hingegen bei jeder Korrektur der Zinserträge durch Ertragsausgleichsbuchungen korrigiert werden. Nur so wird erreicht, dass die von der Ausschüttung einzubehaltende Kapitalertragsteuer 25% der ausgeschütteten Zinserträge oder Erträge aus Bewirtschaftungsgewinnen entspricht. Da die im Geschäftsjahr des Investmentfonds anfallenden Aufwendungen primär von den ordentlichen Erträgen in Abzug zu bringen sind, ist das Ertragsausgleichskonto für die ordentlichen Erträge eine Nettogröße. Im Gegensatz dazu sind aber weder für Dividenden noch für die Kapitalertragsteuer auf Dividenden noch für diverse ausländische Quellensteuern Ertragsausgleichskonten zu führen. Die sich im Fondsrechnungsjahr aus diesen Positionen ergebenden Beträge dürfen in ihrem absoluten Betrag nicht verändert werden. Sie sind auf die Anteile zum Fondsgeschäftsjahresende zu verteilen. Wurde bei ausländischen Fonds kein Ertragsausgleich gebucht, ist dieser gemäß § 184 BAO zu schätzen (siehe Rz 287).
2.1.4.3. Ertragsausgleichsbuchung
Der neu hinzukommende Anteilserwerber zahlt mit dem Ausgabepreis neben den anteiligen Vermögenswerten auch die im Laufe des Fondsgeschäftsjahres angefallenen Erträge mit. Die darauf entfallende Kapitalertragsteuer wird gutgeschrieben (§ 95 Abs. 7 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 65/2008).
Beispiel:
Ausgangspunkt wie in Beispiel Rz 77. Ein Käufer erwirbt einen Fondsanteil. Nach Verbuchung des Anteilserwerbes stellt sich das Fondsvermögen am Tag nach dem Anteilskauf folgendermaßen dar: Das neu hinzugekommene Vermögen findet sich mit 51.500 am Konto Bankguthaben, ein Betrag von 60,90 wird auf Ertrag gebucht.
Wertpapiervermögen (zum Tageskurs) |
1.000.000,00 |
Anlagekreis - Summe |
1.081.500,00 |
Zinsen |
750,00 |
KESt - Zinsen |
250,00 |
Zinsanspruch (Stückzinsen) |
6,00 |
KESt-Zinsanspruch |
2,00 |
Dividenden |
10,00 |
ordentlicher Ertragsausgleich |
37,80 |
KESt-Ertragsausgleich |
12,60 |
realisierte Substanzgewinne |
200,00 |
Ertragskreis - Summe |
1.268,40 |
Anlagekreis |
1.081.500,00 |
Ertragskreis |
1.268,40 |
1.082.768,40 |
|
51.560,40 |
|
der darin enthaltene Ertrag |
60,40 |
Nach dieser Buchung steht für alle 21 Anteile ein ausschüttbarer Ertrag in Höhe von 60,40 zur Verfügung. Wird der eingekaufte Ertrag ausgeschüttet oder gilt er als ausschüttungsgleicher Ertrag als zugeflossen, ist er dem Anleger gemäß § 13 InvFG 1993 als Einnahme zuzurechnen.
Der Ertragsausgleich ist täglich, jedenfalls bei Festsetzung eines neuen Rücknahmepreises zu erfassen.