Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00 gültig von 22.03.2005 bis 10.12.2009

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000

  • 7 Absetzung für Abnutzung (§§ 7, 8 EStG 1988)

7.9 Vorzeitige Abschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988, § 10c EStG 1988)

7.9.1 Allgemeines

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In den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 bestehen folgende Arten einer vorzeitigen Abschreibung:

  • Konjunkturbedingte vorzeitige Gebäudeabschreibung (§ 10a Abs. 3 EStG 1988)
  • Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung (§ 10c EStG 1988)
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Für beide Arten der vorzeitigen Abschreibung gelten folgende Regelungen:

  • Sie steht nur für abnutzbares Anlagevermögen (teilweise jedoch eingeschränkt) zu.
  • Sie kann nur bei betrieblichen Einkünften beansprucht werden (die konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung nach § 10a Abs. 3 EStG 1988 ist bei Einkünften aus selbständiger Arbeit nicht zulässig) und grundsätzlich nur bei Bilanzierung oder vollständiger Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Bei Inanspruchnahme einer Pauschalierung ist sie nur dann zulässig, wenn die Absetzung für Abnutzung nicht abpauschaliert ist. Damit steht eine vorzeitige Abschreibung jedenfalls nicht zu:
    • Bei der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung nach der Verordnung BGBl. II Nr. 54/2001.
    • Bei folgenden Pauschalierungen für gewerbliche Einkünfte:
    • Basispauschalierung (§ 17 Abs. 1 EStG 1988),
    • Individualpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 230/1999),
    • Gastronomie und Hotelerie (Verordnung BGBl. II Nr. 227/1999),
    • Lebensmitteleinzel- und Gemischtwarenhandel (Verordnung BGBl. II Nr. 228/1999).

Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Abschreibung ist hingegen grundsätzlich nicht ausgeschlossen bei der Pauschalierung für Handelsvertreter (Verordnung BGBl. II Nr. 95/2000) und der Künstler- und Schriftstellerpauschalierung (Verordnung BGBl. II Nr. 417/2000, allerdings hier nur hinsichtlich der katastrophenbedingten vorzeitigen Abschreibung).

  • Bei Gebäuden (zum Begriff siehe Rz 3140) sind nur Herstellungsvorgänge begünstigt, bei beweglichen Wirtschaftsgütern Anschaffungen oder Herstellungen. Einlagen sind nicht begünstigt.
  • Von denselben Gebäude-(Teil-)Herstellungskosten können nicht beide Arten der vorzeitigen Abschreibung kumulativ (jeweils somit nur alternativ) geltend gemacht werden. Dies schließt nicht aus, dass hinsichtlich eines Gebäudeteils eine katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung und hinsichtlich eines anderen Gebäudeteils eine konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung beansprucht wird.
  • Die vorzeitige Abschreibung ist (unabhängig von der Inbetriebnahme) im Anschaffungs- oder Herstellungsjahr geltend zu machen; im Falle einer Teil-Herstellung oder Teil-Anschaffung steht sie anteilig für die jeweils zu aktivierenden Teilherstellungs/Teilanschaffungskosten zu. Zur Geltendmachung bei Teilherstellungskosten siehe auch Rz 3265.
  • Die vorzeitige Abschreibung lässt im Anschaffungs-/Herstellungsjahr die "normale" Absetzung für Abnutzung unberührt, das heißt, im Falle der Inbetriebnahme im selben Wirtschaftsjahr steht die "normale" AfA daneben zu.
  • Die vorzeitige Abschreibung zieht die Abschreibungsbeträge der letzten Jahre ins Investitionsjahr vor. Sie führt daher insgesamt nicht zu einer Abschreibung von mehr als 100%, sondern verkürzt die Abschreibungsdauer.
  • Es besteht keine "Behaltefrist", innerhalb welcher die Anlagegüter nicht veräußert oder entnommen werden dürfen.
  • Soweit für Investitionen steuerfreie Subventionen oder gewidmete Spenden (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988) empfangen worden sind (zB aus dem Katastrophenfonds), kürzen diese die Berechnungsbasis (§ 6 Z 10 EStG 1988). Ebenso kürzt die Übertragung stiller Reserven oder die Übertragung von Rücklagen nach § 12 EStG 1988 die Berechnungsbasis.
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Übersicht über unterschiedliche Voraussetzungen:

 

1. Konjunkturbedingte vorzeitige Abschreibung

2. Katastrophenbedingte vorzeitige Abschreibung

§§ EStG

10a Abs. 3 EStG 1988

10c EStG 1988

Geltungsdauer

1/2002-12/2003

6/2002-12/2003

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Gebäude

Gebäude und sonstige abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

%-Satz

7%

12% für Gebäude

%-Satz

7%

20% für sonstige Wirtschaftsgüter

Höchstbetrag

266.000 Euro (7% von 3,8 Millionen Euro) pro Bauvorhaben, jeweils für das Kalenderjahr 2002 und 2003

keiner

Anschaffung oder Herstellung

nur Herstellung

für Gebäude nur Herstellung, sonst Anschaffung oder Herstellung

Allgemeine Anwendungs-voraussetzungen

keine

katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung

Besondere Voraussetzungen für Gebäude

Abschreibungssatz § 8 Abs. 1 EStG 1988 = 3% und tatsächlicher Baubeginn nach 31. Dezember 2001

Tatsächlicher Baubeginn nach dem 31. Mai 2002

Besondere Voraussetzungen für sonstige Wirtschaftsgüter

-

Keine Sofortabsetzung nach § 13 EStG 1988

Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb

Land- und Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb

Alternative Investitionsbegünstigung

keine

katastrophenbedingte Investitionssonderprämie (§ 108d EStG 1988)