

- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel II Verbindliche Auskünfte
- Kapitel 2 Verfahren für die Einholung verbindlicher Auskünfte - Erteilung der Auskunft und ihre Übermittlung an die Kommission
Artikel 7
(1) Die verbindliche Auskunft ist dem Antragsteller unverzüglich zu notifizieren.
a) Bei zolltariflichen Fragen: Kann dem Antragsteller drei Monate nach Annahme des Antrags keine verbindliche Zolltarifauskunft erteilt werden, so unterrichtet die Zollbehörde den Antragsteller davon unter Angabe des Grundes für die Verzögerung und des Zeitraums, innerhalb dessen sie die verbindliche Zolltarifauskunft voraussichtlich erteilen kann.
b) Bei Ursprungsfragen: Die verbindliche Ursprungsauskunft ist binnen 150 Tagen nach Annahme des Antrags zu erteilen.
(2) Die Erteilung erfolgt auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 1 (verbindliche Zolltarifauskunft) bzw. 1a (verbindliche Ursprungsauskunft). Die vertraulich erteilten Angaben sind auf diesen Vordrucken zu kennzeichnen. Auf die in Artikel 243 des Zollkodex vorgesehene Möglichkeit des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 06.02.2008 |
Materie: |
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betroffene Normen: | |
Schlagworte: | ZK-DVO |
Systemdaten: | Findok-Nr: 29636.1 aufgenommen am: 06.02.2008 16:22:17 zuletzt geändert am: 20.05.2009 Dokument-ID: 15e73348-6e91-4fa4-a3a7-b1817e5ba2ac Segment-ID: 079c39bc-4a23-4732-a3f8-324f3b9efff9 |
