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- 1. Begriffsbestimmungen
1.6. Regelungen über das Abfallende
In diesem Abschnitt werden Regelungen betreffend das Abfallende bestimmter Stoffe sowie die hiefür anzuwendenden Beschränkungen näher erläutert.
1.6.1. Eisen-, Stahl- und Aluminiumschrott
(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 333/2011 werden Kriterien festgelegt, wann bestimmte Arten von Schrott nicht mehr als Abfall anzusehen sind.
(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1."Eisen- und Stahlschrott": Schrott, der überwiegend aus Eisen und Stahl besteht;
2."Aluminiumschrott": Schrott, der überwiegend aus Aluminium besteht;
3."Erzeuger": eine natürliche oder juristische Person (Besitzer), die Schrott zum ersten Mal als Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
4."Einführer": jede natürliche oder juristische Person, die in der Europäischen Union niedergelassene ist und die Schrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt.
(3) Der Erzeuger oder der Einführer hat für jede Sendung mit Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott, der den Verwertungsverfahren gemäß Artikel 3 oder Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 333/2011 (siehe Anlage 2 Muster 6) auszustellen. Der Erzeuger oder der Einführer hat die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Schrottsendung weiterzureichen und eine Abschrift für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Wunsch vorzulegen. Die Konformitätserklärung kann auch in elektronischer Form vorliegen.
(4) Bei der Einfuhr von Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, stellt die vom Einführer ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss, eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK dar und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Konformitätserklärung sind im Feld 44 der Einfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C058"). Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Schrottsendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
(5) Bei der Ausfuhr von Eisen-, Stahl- oder Aluminiumschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, stellt die vom Erzeuger ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss, eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK dar und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Konformitätserklärung sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "C058"). Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Schrottsendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
1.6.2. Bruchglas
(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 werden Kriterien festgelegt, wann Bruchglas, das für die Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren bestimmt ist, nicht mehr als Abfall anzusehen ist.
(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1."Bruchglas" Glasbruch, der aus der Verwertung von Altglas gewonnen wird;
2."Erzeuger" den Besitzer, der Bruchglas zum ersten Mal als Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
4."Einführer" jede natürliche oder juristische, in der Union niedergelassene Person, die Bruchglas, das nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der Union verbringt;
5."Sendung" eine Charge Bruchglas, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (zB Container) enthalten sein kann.
(3) Der Erzeuger oder der Einführer hat für jede Bruchglassendung, die dem Verwertungsverfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1179/2012 (siehe Anlage 2 Muster 7) auszustellen. Der Erzeuger oder der Einführer hat die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Bruchglassendung weiterzureichen und eine Abschrift für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Wunsch vorzulegen. Die Konformitätserklärung kann auch in elektronischer Form vorliegen.
(4) Bei der Einfuhr von Bruchglassendungen, die nicht mehr als Abfall anzusehen sind, stellt die vom Einführer ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss, eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK dar und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Konformitätserklärung sind im Feld 44 der Einfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y923"). Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Bruchglassendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
(5) Bei der Ausfuhr von Bruchglassendungen, die nicht mehr als Abfall anzusehen sind, stellt die vom Erzeuger ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss, eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK dar und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Konformitätserklärung sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y923"). Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Bruchglassendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
1.6.3. Kupferschrott
(1) Mit Verordnung (EU) Nr. 715/2013 werden Kriterien festgelegt, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist.
(2) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1."Kupferschrott" Schrott, der überwiegend aus Kupfer und Kupferlegierungen besteht;
2."Erzeuger" der Besitzer, der Kupferschrott zum ersten Mal als Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, an einen anderen Besitzer überträgt;
3."Einführer" jede natürliche oder juristische, in der EU niedergelassene Person, die Kupferschrott, der nicht mehr als Abfall anzusehen ist, in das Zollgebiet der EU verbringt;
4."Sendung" eine Charge Kupferschrott, die von einem Erzeuger an einen anderen Besitzer geliefert werden soll und in einer oder mehreren Beförderungseinheiten (zB Container) enthalten sein kann.
(3) Der Erzeuger oder der Einführer hat für jede Sendung mit Kupferschrott, der den Verwertungsverfahren gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 zugeführt wurde und somit nicht mehr als Abfall anzusehen ist, eine Konformitätserklärung nach dem Muster in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 715/2013 (siehe Anlage 2 Muster 8) auszustellen. Der Erzeuger oder der Einführer hat die Konformitätserklärung dem nächsten Besitzer der Kupferschrottsendung weiterzureichen und eine Abschrift für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nach dem Ausstellungszeitpunkt aufzubewahren und den zuständigen Behörden auf Wunsch vorzulegen. Die Konformitätserklärung kann auch in elektronischer Form vorliegen.
(4) Bei der Einfuhr von Kupferschrottsendungen, die nicht mehr als Abfall anzusehen sind, stellt die vom Einführer ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss, eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK dar und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Konformitätserklärung sind im Feld 44 der Einfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y923"). Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Kupferschrottsendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
(5) Bei der Ausfuhr von Kupferschrottsendungen, die nicht mehr als Abfall anzusehen sind, stellt die vom Erzeuger ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss, eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK dar und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Konformitätserklärung sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y923"). Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Kupferschrottsendungen muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
1.6.4. Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A
(1) Gemäß § 5 Abs. 2 AWG 2002 kann mit Verordnung festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen, abweichend zu § 5 Abs. 1 AWG 2002, bei bestimmten Abfällen vorzeitig die Abfalleigenschaft endet. Gemäß § 14 der Recycling-Baustoffverordnung wurde für Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U-A, die die Qualitätsanforderungen (Qualitätsklassen, Parameter und Grenzwerte) gemäß Anhang 2 der Recycling-Baustoffverordnung einhalten, mit der Übergabe durch dessen Hersteller an einen Dritten ein Abfallende normiert.
(2) Gemäß § 15 der Recycling-Baustoffverordnung hat der Hersteller von Recycling-Baustoffen für jeden Recycling-Baustoff, bei dem das Ende der Abfalleigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 der Recycling-Baustoffverordnung erreicht wurde, eine Konformitätserklärung über die Durchführung der Qualitätssicherung gemäß § 10 der Recycling-Baustoffverordnung und die Einhaltung der Grenzwerte der Qualitätsklasse U-A auszustellen. Während der Beförderung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Verbringung von Recycling-Baustoff-Produkten muss diese Konformitätserklärung als Nachweis für das Ende der Abfalleigenschaft mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
(3) Bei der Ausfuhr von Recycling-Baustoffen stellt die vom Erzeuger ausgestellte Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss, eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß Artikel 163 UZK dar und muss daher zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung im Besitz des Anmelders sein und für die Zollbehörden bereitgehalten werden. Die Daten der Konformitätserklärung sind im Feld 44 der Ausfuhranmeldung anzugeben (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "Y923"). Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Kupferschrottsendungen muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.