Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2011, BMF-010313/0016-IV/6/2011 gültig von 01.01.2011 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel IV Durchführungsvorschriften für die Ausfuhr
  • Kapitel 3 Austausch von Ausfuhrdaten zwischen den Zollbehörden mit Hilfe von Informationstechnologie und Computernetzen
Artikel 796c

Die Zollbehörden können verlangen, dass ihnen die Ankunft der Waren bei der Ausgangszollstelle elektronisch angezeigt wird. In diesem Fall braucht das Ausfuhrbegleitdokument den Zollbehörden nicht vorgelegt zu werden, sondern verbleibt beim Anmelder.

Die Anzeige muss die Versendungsbezugsnummer der Ausfuhranmeldung enthalten.