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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- D. Aktive Veredelung
V. Besondere Vorschriften über das Verfahren der Zollrückvergütung
Artikel 124
(1) Das Verfahren der Zollrückvergütung kann für alle Waren in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr
- die Einfuhrwaren mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen unterliegen,
- eine Zollmaßnahme im Rahmen von Kontingenten auf die Einfuhrwaren Anwendung findet,
- die Einfuhrwaren der Pflicht zur Vorlage von Einfuhr- oder Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik unterliegen oder
- eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe für die Veredelungserzeugnisse festgesetzt ist.
(2) Eine Rückzahlung der Einfuhrabgaben nach dem Verfahren der Zollrückvergütung kann ferner nicht erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung in Bezug auf die Veredelungserzeugnisse die Pflicht zur Vorlage von Einfuhr oder Ausfuhrlizenzen bzw. Einfuhr- oder Ausfuhrzeugnissen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik besteht oder eine Ausfuhrerstattung oder Ausfuhrabgabe festgesetzt ist.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 können nach dem Ausschussverfahren festgelegt werden.