Richtlinie des BMF vom 01.02.2007, BMF-010313/0028-IV/6/2007
gültig von 01.02.2007 bis 31.12.2008
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR

Hinweis Beachte

Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
Die Arbeitsrichtlinie TIR stellt einen Auslegungsbehelf zu den von den Zollämtern und Zollorganen zu vollziehenden Regelungen bei den TIR-Verfahren dar, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt wird. Diese Richtlinie gilt im Bereich der TIR-Verfahren basierend auf dem Zollübereinkommen über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR Übereinkommen von 1975).
  • 3. Carnet-TIR Heft
  • 3.4. Beschreibung des Vordruckes

 

3.4.1. Eintragungen im Warenmanifest

Die Eintragungen in das Warenmanifest sind möglichst in der Sprache des Abgangslandes, gut lesbar (möglichst mit der Schreibmaschine) vorzunehmen. Die Beschreibung der Waren (Feld 10) hat zumindest mit der sonst im Versandverfahren verlangten Genauigkeit zu erfolgen, d.h. ein Erkennen, dass die geladenen Waren den angemeldeten entsprechen, muss möglich sein, ohne dass aber die für eine Einreihung in das HS notwendigen Angaben gemacht werden müssen; allgemeine Angaben, die die Waren nicht bezeichnen, wie Chemikalien, Maschinen, elektrische Ausrüstung usw., reichen nicht aus. Falls nicht bereits der Anmelder eine deutschsprachige Übersetzung des Inhaltes des Warenmanifestes vorlegt, können die Zollstellen erforderlichenfalls eine Übersetzung verlangen. Reicht der Raum im Warenmanifest zur Eintragung aller Waren nicht aus, so können gesonderte, dem Muster des Warenmanifestes entsprechend Zusatzblätter oder auch kaufmännische Papiere (Kopien von Frachtbriefen, Lieferscheinen, Rechnungen), verwendet werden. Diese Zusatzblätter sind an allen Einlageblättern zu befestigen. Alle Warenmanifeste des Carnet TIR müssen in diesem Fall einen Hinweis auf diese Zusatzblätter (Feld 8) sowie die Anzahl und Art der in den Zusatzblättern angeführten Packstücke und unverpackten Waren sowie das Gesamtbruttogewicht (Rohmasse) der in den Zusatzblättern angeführten Waren (Felder 9 bis 11) enthalten.

Die Zollstellen dürfen Carnets TIR nur dann anerkennen, wenn sie ordnungsgemäß ausgestellt und in allen erforderlichen Teilen vollständig ausgefüllt sind.Im Besonderen muss auf der Vorderseite des Umschlagblattes der Name der Dachorganisation (derzeit Union Internationale des Transports Routiers = IRU) angegeben sein, dem der ausgebende Verband angehört, ferner die auf allen Blättern, notwendigerweise teils mehrmals aufscheinende I.R.U. Nummer des Carnet TIR, sowie am Umschlag Seite 1 unter

1. Gültigkeitsdauer,

2. Name des ausgebenden Verbandes,

3. Name und die Anschrift des Carnet-TIR-Inhabers,

4. Unterschrift des Beauftragten des ausgebenden Verbandes und Stempelaufdruck dieses Verbandes,

5. Unterschrift des Sekretärs der internationalen Organisation (üblicherweise bereits eingedruckt),

6. Abgangsland,

7. Bestimmungsland,

8. Kennzeichen des Fahrzeuges,

9. Nummer und das Ausgabedatum des Verschlussanerkenntnisses,

10. Identifikationsnummer der Behälter,

11. besondere Vermerke und

12. Unterschrift des Carnet-TIR-Inhabers.

Ferner ist darauf zu achten, daß der Carnetinhaber oder dessen Vertreter die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift im Feld 15 sämtlicher Abschnitte (auch in Durchschrift möglich) bestätigt; wenn der Carnetinhaber Halter des benutzten Fahrzeuges ist, kann die Vertretungsbefugnis des Lenkers im Sinn des § 38 Abs. 3 ZollR-DG als gegeben angenommen werden, wenn die Zollstelle keine entgegenstehenden Informationen hat.

 

Zusatzinformationen

in Findok veröffentlicht am:15.02.2007
Anmerkungen:
  • Diese Richtlinie basiert auf den Bestimmungen des TIR Übereinkommens von 1975 und den darin enthaltenen Anlagen.
Materie:
  • Zoll
betroffene Normen:
Schlagworte:TIR Übereinkommen von 1975, TIR Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung von Strassenfahrzeugen, Zulassung von Behältern, Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom TIR Verfahren, Vertragsparteien
Systemdaten: Findok-Nr: 26542.1
aufgenommen am: 15.02.2007 08:50:06
zuletzt geändert am: 27.02.2007
Dokument-ID: 1786b462-4680-4001-94bd-d5501b990db5
Segment-ID: 087e381d-cf14-4b58-8e20-17c194cc9cc9
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