

Hinweis Beachte
- 3. Carnet-TIR Heft
- 3.4. Beschreibung des Vordruckes
3.4.1. Eintragungen im Warenmanifest
Die Eintragungen in das Warenmanifest sind möglichst in der Sprache des Abgangslandes, gut lesbar (möglichst mit der Schreibmaschine) vorzunehmen. Die Beschreibung der Waren (Feld 10) hat zumindest mit der sonst im Versandverfahren verlangten Genauigkeit zu erfolgen, d.h. ein Erkennen, dass die geladenen Waren den angemeldeten entsprechen, muss möglich sein, ohne dass aber die für eine Einreihung in das HS notwendigen Angaben gemacht werden müssen; allgemeine Angaben, die die Waren nicht bezeichnen, wie Chemikalien, Maschinen, elektrische Ausrüstung usw., reichen nicht aus. Falls nicht bereits der Anmelder eine deutschsprachige Übersetzung des Inhaltes des Warenmanifestes vorlegt, können die Zollstellen erforderlichenfalls eine Übersetzung verlangen. Reicht der Raum im Warenmanifest zur Eintragung aller Waren nicht aus, so können gesonderte, dem Muster des Warenmanifestes entsprechend Zusatzblätter oder auch kaufmännische Papiere (Kopien von Frachtbriefen, Lieferscheinen, Rechnungen), verwendet werden. Diese Zusatzblätter sind an allen Einlageblättern zu befestigen. Alle Warenmanifeste des Carnet TIR müssen in diesem Fall einen Hinweis auf diese Zusatzblätter (Feld 8) sowie die Anzahl und Art der in den Zusatzblättern angeführten Packstücke und unverpackten Waren sowie das Gesamtbruttogewicht (Rohmasse) der in den Zusatzblättern angeführten Waren (Felder 9 bis 11) enthalten.
Die Zollstellen dürfen Carnets TIR nur dann anerkennen, wenn sie ordnungsgemäß ausgestellt und in allen erforderlichen Teilen vollständig ausgefüllt sind.Im Besonderen muss auf der Vorderseite des Umschlagblattes der Name der Dachorganisation (derzeit Union Internationale des Transports Routiers = IRU) angegeben sein, dem der ausgebende Verband angehört, ferner die auf allen Blättern, notwendigerweise teils mehrmals aufscheinende I.R.U. Nummer des Carnet TIR, sowie am Umschlag Seite 1 unter
1. Gültigkeitsdauer,
2. Name des ausgebenden Verbandes,
3. Name und die Anschrift des Carnet-TIR-Inhabers,
4. Unterschrift des Beauftragten des ausgebenden Verbandes und Stempelaufdruck dieses Verbandes,
5. Unterschrift des Sekretärs der internationalen Organisation (üblicherweise bereits eingedruckt),
6. Abgangsland,
7. Bestimmungsland,
8. Kennzeichen des Fahrzeuges,
9. Nummer und das Ausgabedatum des Verschlussanerkenntnisses,
10. Identifikationsnummer der Behälter,
11. besondere Vermerke und
12. Unterschrift des Carnet-TIR-Inhabers.
Ferner ist darauf zu achten, daß der Carnetinhaber oder dessen Vertreter die Richtigkeit der Angaben durch Unterschrift im Feld 15 sämtlicher Abschnitte (auch in Durchschrift möglich) bestätigt; wenn der Carnetinhaber Halter des benutzten Fahrzeuges ist, kann die Vertretungsbefugnis des Lenkers im Sinn des § 38 Abs. 3 ZollR-DG als gegeben angenommen werden, wenn die Zollstelle keine entgegenstehenden Informationen hat.
Zusatzinformationen
in Findok veröffentlicht am: | 15.02.2007 |
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Schlagworte: | TIR Übereinkommen von 1975, TIR Verfahren, Carnet TIR, NCTS/TIR, Verschlussanerkenntnis, Zulassung von Strassenfahrzeugen, Zulassung von Behältern, Ausschluss bestimmter Waren und Personen vom TIR Verfahren, Vertragsparteien |
Systemdaten: | Findok-Nr: 26542.1 aufgenommen am: 15.02.2007 08:50:06 zuletzt geändert am: 27.02.2007 Dokument-ID: 1786b462-4680-4001-94bd-d5501b990db5 Segment-ID: 087e381d-cf14-4b58-8e20-17c194cc9cc9 |
