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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2010
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 3 Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Abschnitt 1 Zollanmeldung zu einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- Unterabschnitt 1 Zollanmeldung zum Zolllagerverfahren
C. Anschreibeverfahren
Artikel 272
(1) Die Bewilligung für das Anschreibeverfahren wird gemäß den Bestimmungen des Absatzes 2 und der Artikel 273 und 274 erteilt.
(2) Das Anschreibeverfahren ist nicht anwendbar auf Zolllager der Typen B und F und auf die in Artikel 524 genannten in der Gemeinschaft im freien Verkehr befindlichen landwirtschaftlichen Erzeugnisse, gleich in welchen Typ des Zolllagerverfahrens sie übergeführt werden.
(3) Artikel 270 gilt sinngemäß.