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Richtlinie des BMF vom 28.09.2007, BMF-010313/0032-IV/6/2007
gültig von 28.09.2007 bis 15.06.2014
ZK-0280, Arbeitsrichtlinie Zollwert
3. Umrechnungskurs
3.1. Allgemeines
Soferne Faktoren, die zur Ermittlung des Zollwertes von Waren dienen, in einer anderen als der Währung des Mitgliedstaates ausgedrückt sind, ist als Umrechnungskurs der von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß veröffentlichte Kurs zu verwenden. Die angeführten Kurse (Referenzkurse) werden von der ÖNB als Nationale Zentralbank veröffentlicht. Die Festsetzung der Umrechnungskurse erfolgt nach ZK-DVO Artikel 168 ff durch das Bundesministerium für Finanzen.