Richtlinie des BMF vom 01.07.2009, BMF-010313/0340-IV/6/2009 gültig von 01.07.2009 bis 03.09.2012

ZK-1610, Arbeitsrichtlinie - Ausfuhr

16.2. Ausgang bei Übernahme in ein anschließendes Versandverfahren (Art. 793b ZK-DVO) oder in ein Steueraussetzungsverfahren (Art. 793c ZK-DVO)

16.2.1. gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren

Bei in einem gemeinschaftlichen/gemeinsamen Versandverfahren beförderten Waren, deren Bestimmungsort in einem Drittland liegt, übernimmt die Abgangsstelle die Aufgaben der Ausgangszollstelle.

Zu diesem Zweck sind in der Versandanmeldung zwingend die MRNs bzw. CRNs der betreffenden Ausfuhranmeldungen in der Rubrik "Vorpapier" anzugeben.

16.2.1.1. Verfahren bei der Zollstelle

Die Abgangsstelle bestätigt den Ausgang der Waren auf dem Ausfuhrpapier bzw. im ECS-System und vermerkt dies in der elektronischen Versandanmeldung (NCTS) durch Eintragung des hierfür vorgesehenen Codes (Code "DG2" - "Ausfuhr - Überwachung des körperlichen Ausgangs der Waren aus der Gemeinschaft") im System.

16.2.1.2. Verfahren beim zugelassenen Versender

Bei Ausfuhren, die durch "zugelassene Versender" in ein gemeinschaftliches/gemeinsames Versandverfahren übernommen werden, hat der "zugelassene Versender" selbst den dem Vermerk "Export" entsprechenden Code "DG2" in der Versandanmeldung einzutragen.

16.2.1.2.1. Ausfuhren im ECS

Der Abgangsstelle sind die Ausfuhranmeldungen über e-zoll (mittels Nachricht EC460) bekannt zu geben, für die der Ausgang durch Übernahme ins Versandverfahren bestätigt werden kann.

Nach erfolgter Freigabe zum Ausgang durch die Abgangsstelle (mittels Nachricht EC464) kann das Versandverfahren durchgeführt werden.

Für die Erteilung der Austrittsbestätigungen für die in ein Versandverfahren übernommenen Ausfuhrsendungen ist eine der nachstehend angeführten Vorgangsweisen zu wählen:

  • Übermittlung der Nachricht "Mitteilung tatsächlichen Ausgang" (EC465) über e-zoll
  • Vorlage eines Ausdrucks des Versandbegleitdokuments sowie sämtliche darin mit MRN bzw. CRN angegebenen Ausfuhrbegleitdokumente;
  • Übermittlung einer Aufstellung unter Angabe der Versand-MRN und aller darin enthaltenen Ausfuhr-MRNs bzw. CRNs mittels Fax, e-Mail oder - sobald dafür die technischen Voraussetzungen geschaffen sind - über e-zoll.
16.2.1.2.2. Ausfuhren außerhalb von ECS

Im Falle von Ausfuhren, die nicht über ECS abgewickelt wurden, können die Ausfuhrpapiere vom zugelassenen Versender bestätigt werden. In diesem Fall ist vom zugelassenen Versender auf den Ausfuhrpapieren der Hinweis auf das nachfolgende Versandverfahren unter Angabe der Art des Versandverfahrens (zB T1), der MRN des Versandvorganges sowie des Datums der Übernahme der Ausfuhrsendung in das Versandverfahren anzubringen.

Wird für die Bestätigung kein Sonderstempel des zugelassenen Versenders verwendet, sind zusätzlich der Vermerk "Zugelassener Versender" sowie die Bewilligungsnummer (e-zoll Ordnungsbegriff) einzutragen.