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Richtlinie des BMF vom 08.02.2007, BMF-010314/0144-IV/8/2007
gültig von 08.02.2007 bis 30.04.2016
ZT-2810, Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Einfuhren von bestimmtem Obst und Gemüse"
Einfuhrüberwachung Obst und Gemüse- 6. Zusatzzoll
6.2. Höhe des Zusatzzolls
Der Zusatzzoll entspricht einem Drittel des im gemeinsamen Zolltarif für das betreffende Erzeugnis vorgesehenen Zolls.
Für Einfuhren, für die hinsichtlich des Wertzolls Zollpräferenzen gelten, entspricht der Zusatzzoll einem Drittel des für das betreffende Erzeugnis geltenden spezifischen Zolls.