Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 3 Aktive Veredelung
  • Abschnitt 2 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
Artikel 539

(1) Außer bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Arten von Einfuhrwaren gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt.

(2) Jedoch gelten auch bei Anträgen betreffend die in Anhang 73 aufgeführten Warenarten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt, sofern

a) der Antrag Folgendes betrifft: i) Veredelungsvorgänge an Waren, die zu nichtkommerziellen Zwecken bestimmt sind, ii) eine Lohnveredelung, iii) die Veredelung von Erzeugnissen, die aus einer bereits vorher bewilligten Veredelung hervorgegangen sind, für die die wirtschaftlichen Voraussetzungen geprüft worden sind, iv) übliche Behandlungen im Sinne von Artikel 531, v) Ausbesserungen, vi) die Verarbeitung von Hartweizen des KN-Codes 1001 10 00 zu Teigwaren der KN-Codes 1902 11 00 und 1902 19 oder

b) der Gesamtwert der Einfuhrwaren eines achtstelligen KN-Codes je Antragsteller und Kalenderjahr 150 000 EUR nicht übersteigt oder

c) es sich gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 des Rates(****) um in Teil A von Anhang 73 genannte Einfuhrwaren handelt, für die der Antragsteller ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Dokument vorlegt, das es erlaubt, diese Waren für die mit Hilfe eines Bedarfsrahmenplans erstellten Mengen in das Verfahren zu überführen.
(****) ABl. Nr. L 318 vom 20.12.1993 S. 18