Richtlinie des BMF vom 23.02.2011, BMF-010313/1029-IV/6/2010 gültig von 23.02.2011 bis 30.04.2016

ZK-0910, Arbeitsrichtlinie Versandverfahren

  • 0. Übersicht, Einführung

0.3. Zollrechtlicher Status

Bei jeder Abfertigung zum Versandverfahren ist der zollrechtliche Status im Sinne des Art. 4 Z 6 ZK festzustellen. Es ist zu unterscheiden zwischen Gemeinschaftswaren (GW) und Nichtgemeinschaftswaren (NGW).

0.3.1. Gemeinschaftswaren (GW)

Beförderung im internen Versandverfahren (T2-Verfahren):

  • Waren, die unter den in Art. 23 ZK genannten Voraussetzungen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden;
  • aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind;
  • Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Teilstrich bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden Teilstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden sind.

0.3.2. Nichtgemeinschaftswaren (NGWT1)

Beförderung im externen Versandverfahren (T1-Verfahren):

andere als die unter Abschnitt 0.3.1. genannten Waren.