Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel III Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
  • Kapitel 3 Aktive Veredelung
  • Abschnitt 4 Vorschriften über die Durchführung des Nichterhebungsverfahrens
Artikel 548

(1) Die Liste der Veredelungserzeugnisse, für die gemäß Artikel 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Zollkodex im Falle ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die für sie geltenden Einfuhrabgaben zu entrichten sind, sind im Anhang 75 aufgeführt.

(2) Werden nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführte Veredelungserzeugnisse vernichtet oder zerstört, sind sie als wiederausgeführt anzusehen.