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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel V Zollwert
- Kapitel 4 Vorschriften zu den Beförderungskosten
Artikel 165
(1) Die Gebühren für im Postverkehr beförderte Waren sind bis zum Bestimmungsort insgesamt in den Zollwert einzubeziehen; ausgenommen sind Postgebühren, die gegebenenfalls im Einfuhrland zusätzlich erhoben werden.
(2) Diese Gebühren geben jedoch keinen Anlass zur Berichtigung des angemeldeten Wertes bei der Bewertung von Waren, deren Einfuhr keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Waren, die von den Postexpressdiensten EMS-Datapost (in Dänemark EMS-Jetpost, in Deutschland EMS-Kurierpostsendungen, in Italien CAI-Post) befördert werden.