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Richtlinie des BMF vom 08.02.2007, BMF-010314/0144-IV/8/2007
gültig von 08.02.2007 bis 30.04.2016
ZT-2810, Arbeitsrichtlinie "Überwachung der Einfuhren von bestimmtem Obst und Gemüse"
Einfuhrüberwachung Obst und Gemüse3. Meldepflicht
Für die dieser Einfuhrüberwachung unterliegenden Waren haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Art. 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZK-DVO) Daten über die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Warenmengen zu übermitteln.
Zu melden ist die somit Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr - einschließlich der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Anschluss an eine aktive Veredlung, ein Umwandlungsverfahren (vgl. Art. 121 und 136 der Verordnung (EG) Nr. 2913/1992) oder eine passive Veredelung - der unter diese Überwachung fallenden Waren. Hinsichtlich des Ausdrucks "Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr" siehe auch Abschnitt 9.