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Richtlinie des BMF vom 02.02.2012, BMF-010313/0066-IV/6/2012
gültig von 02.02.2012 bis 10.04.2014
ZK-0911, Arbeitsrichtlinie TIR
Beachte
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Die novellierten Passagen betreffen die Abschnitte 2.6.1., 2.7.2.1., 2.11.3.1. und 2.13. Alle anderen Änderungen betreffen Textkorrekturen bzw. Richtigstellungen.
- 6. Suchverfahren
6.4. Berichtspflicht
Sieht sich das Zollamt nicht in der Lage, die oa. Fristen zu erfüllen, ist dem jeweiligen Amtsfachbereich mit einer entsprechenden Begründung zu berichten. Der Amtsfachbereich hat daraufhin geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Fristen zu gewährleisten. Können keine diesbezüglichen Maßnahmen ergriffen werden, ist dem Nationalen Koordinator für das Versandverfahren mit eingehender Begründung zu berichten.