Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 30.04.2016

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
  • Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
  • Abschnitt 1 Allgemeines
Artikel 340d

Die Beförderung von Waren, für die das gemeinschaftliche Versandverfahren anwendbar ist, kann zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines Drittlandes, das kein EFTA-Land ist, im gemeinschaftlichen Versandverfahren erfolgen, wenn die Beförderung durch dieses Drittland aufgrund eines einzigen in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gemeinschaftliche Versandverfahren im Gebiet dieses Drittlandes ausgesetzt.