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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.07.2008, BMF-010313/0220-IV/6/2009
gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2016
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel II Zollrechtlicher Status der Waren und Versandverfahren
- Kapitel 4 Gemeinschaftliches Versandverfahren
- Abschnitt 2 Verfahrensablauf
- Unterabschnitt 1 Einzelsicherheit
Artikel 346
(1) Für die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Vordruck in Anhang 49 zu verwenden.
Die Bürgschaftsurkunde wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt.
(2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.