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Richtlinie des BMF vom 01.09.2008, BMF-010311/0091-IV/8/2008
gültig von 01.09.2008 bis 07.10.2010
VB-0800, Arbeitsrichtlinie Abfälle
11. Besondere Bestimmungen
Die mit der Vollziehung des AWG 2002 betrauten Behörden sowie die von diesen herangezogenen Sachverständigen und Organe der öffentlichen Aufsicht sind im Rahmen der ihnen nach dem AWG 2002 obliegenden Befugnisse zur Kontrolle von Abfällen berechtigt. Zu diesen Befugnissen gehört gemäß § 75 Abs. 4 AWG 2002 auch die Abnahme von Zollverschlüssen. Die Kontrollorgane werden allenfalls abgenommene Zollverschlüsse durch entsprechende amtliche Verschlüsse oder Nämlichkeitszeichen ersetzen und die getroffenen Maßnahmen in den Zollpapieren vermerken.