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Richtlinie des BMF vom 01.05.2016, BMF-010313/0167-IV/6/2016 gültig ab 01.05.2016

UZK, Zollkodex, Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

  • Titel VII Besondere Verfahren

Kapitel 5 Veredelung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Artikel 255 Ausbeute

Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.

Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 28 angepasst werden.