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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007
gültig von 01.01.2007 bis 30.06.2009
ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
- Titel IV Ausfuhrverfahren
- Kapitel 1 Endgültige Ausfuhr
Artikel 792b
(1) Die Ausfuhrzollstelle kann vom Ausführer oder vom Anmelder den Nachweis verlangen, dass die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.
(2) Haben die Waren 90 Tage nach dem Tag ihrer Überlassung zur Ausfuhr das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht verlassen oder kann die Ausfuhr nicht hinreichend nachgewiesen werden, so ist die Ausfuhranmeldung für ungültig zu erklären. Die Ausfuhrzollstelle teilt dies dem Ausführer oder dem Anmelder mit.