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- 3. Sondervorschriften für ausländische Fonds
3.3. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung
3.3.1. Kapitalertragsteuer
Bei Ausschüttungen ausländischer
Investmentzertifikate kommt hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzuges das
Durchgriffsprinzip nicht zur Anwendung. Die Ausschüttungen unterliegen
immer zur Gänze (also auch Ausschüttungen aus Substanzgewinnen und
Dividendenerträgen) der Kapitalertragsteuer
(§ 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988). Soweit die
abgezogene Kapitalertragsteuer Ausschüttungen vor dem 1 April 2003 betrifft
kann diese im Zuge der Veranlagung als Vorauszahlung angerechnet
werden.
Zur Sicherungssteuer gemäß
§ 42 Abs. 4 InvFG 1993 siehe Rz
313 ff.
Zur Besteuerung von Substanzgewinnen aus "weißen
Fonds" als Sondereinkünfte mit einem fixen Steuersatz von 25% siehe Rz
297 ff.
3.3.2. Endbesteuerung
Bei Ausschüttungen ausländischer
Kapitalanlagefonds treten durch das Erkenntnis des VfGH 7.3.2002, G 278/01
(BGBl. I Nr. 78/2002) für Ausschüttungen, die nach dem 31. März
2003 zugehen, die Wirkungen der Endbesteuerung ein. Ausschüttungsgleiche
Erträge sind immer mit dem besonderen Steuersatz von 25% zu versteuern
(Siehe dazu EStR 2000 Rz 7377c). Anders als bei inländischen Fonds
fällt jedoch für ausschüttungsgleiche Erträge keine
Kapitalertragssteuer an, weil ein ausländischer Investmentfonds keine
Kapitalertragssteuer auszahlen kann. Eine Versteuerung im Veranlagungswege
erfolgt daher gemäß
§ 37 Abs. 8 Z 4 und 5 EStG 1988 bzw.
gemäß
§ 22 Abs. 2 Z 4 KStG 1988 auch für Anteilscheine, die
sich auf einem inländischen Depot befinden. Für diese Veranlagung ist
der Veranlagungsfreibetrag gemäß
§ 41 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 nicht
anwendbar; außerdem besteht - im eingeschränkten Ausmaß -
§ 42 Abs. 2 Z 4 EStG 1988 eine Erklärungspflicht nicht erst ab
Überschreiten der Veranlagungsgrenze. Näheres siehe EStR 2000 Rz
7377g.
Wurde zu viel an Kapitalertragsteuer einbehalten (zB
Ausschüttung steuerfreier Substanzgewinne) erfolgt ein Abzug dieser
Ausschüttung im Zuge der Ermittlung der ausschüttungsgleichen
Erträge, was sogar auch zu einen negativen ausschüttungsgleichen
Ertrag führen kann (siehe Rz
288). Entstehen derartige negative ausschüttungsgleiche Erträge,
ist dafür die bei tatsächlicher Ausschüttung zuviel abgezogene
Kapitalertragssteuer im Wege der Veranlagung oder - wenn eine Veranlagung nicht
zu erfolgen hat - gemäß
§ 240 BAO zu erstatten.
Voraussetzung für eine solche Erstattung ist jedoch ein Nachweis des
tatsächlichen Abzuges der Kapitalertragsteuer.