Richtlinie des BMF vom 04.12.2020, 2020-0.803.508 gültig ab 04.12.2020

UP-5500, Arbeitsrichtlinie SADC

4. Warenkreis

4.1. Industriell gewerbliche Waren

Dem Abkommen unterliegen grundsätzlich alle Waren der Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs, betreffend Ausnahmen siehe Art. 23 (Seite 14) des Abkommens samt zugehörigen Anhängen.

4.2. Waren im Bereich Landwirtschaft

Dem Abkommen unterliegen auch Waren der Kapitel 1 bis 24 des Zolltarifs, sofern im Art. 23 (Seite 14) des Abkommens samt zugehörigen Anlagen nichts anderes bestimmt ist.