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- 4. Ursprungserzeugnisse
- 4.2. Autonomer Ursprung
4.2.6. Nicht ausreichende/Geringfügige Be- und Verarbeitung
4.2.6.2. Definition
Als geringfügige (Minimalbehandlungen) gelten:
a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten
b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken;
c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe und anderen Beschichtungen;
d) Bügeln oder pressen von Textilien;
e) einfaches Anstreichen oder Polieren;
f) Schälen, teilweises oder vollständiges Bleichen, Polieren oder Glasieren von Getreide und Reis;
g) Färben von Zucker oder Formen von Würfelzucker;
h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse;
i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen;
j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten);
k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge;
l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen;
m) einfaches Mischen von Waren, auch verschiedener Arten;
n) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile;
o) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis n genannten Behandlungen;
p) Schlachten von Tieren.