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Richtlinie des BMF vom 04.08.2016, BMF-010313/0532-IV/6/2016
gültig ab 04.08.2016
ZK-0612, Arbeitsrichtlinie "Zollanmeldung im Informatikverfahren"
Beachte
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Die Arbeitsrichtlinien im Bereich Zollkodex der Union wurden zur Gänze überarbeitet und den aktuellen Bestimmungen angepasst. Die gegenständliche Arbeitsrichtlinie wurde teilweise (Abschnitte 0. bis 7. sowie die Anhänge) in die neue Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt. Die übrigen Abschnitte werden erst mit Anpassung von e-zoll an die Bestimmungen des UZK in die Arbeitsrichtlinie ZK-1580 überführt.
Titel I - Allgemeine Bemerkungen
0. Erläuterung
0.1. Anwendungsbereich der Arbeitsrichtlinie
Dieentfällt (ersetzt durch ARL ZK-1580) Bestimmungen dieser Arbeitsrichtlinie finden ausschließlich Anwendung bei der Abgabe von Zollanmeldungen im elektronischen Verfahren mit e-zoll.
Die Teilnahme am Informatikverfahren zur Abgabe von elektronischen Zollanmeldungen erfordert eine gesonderte Bewilligung gemäß § 55 ZollR-DG.
Die Inanspruchnahme von zugelassenen Warenorten bedarf weiters einer Bewilligung gemäß § 11 Abs. 7 ZollR-DG.