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Rechtssätze
Stammrechtssätze
Bestimmungen des FinStrG ist daher davon auszugehen, dass strafverschärfende Sanktionsnormen (wie z.B. die ab 19.1.1999 geltende Fassung des § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG) erst für jene Teilfakten zur Anwendung gelangen, für welche sich der deliktische Erfolg nach ihrem In-Kraft-Treten verwirklicht hat.
Das gilt aber nicht hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen, welche von einem allfälligen Rückwirkungsverbot einer Novellierung zu Lasten des Beschuldigten nicht berührt werden: So verjährt ein Teilfaktum eines fortgesetzten Deliktes entsprechend der für das letzte Teilfaktum anzuwendenden Rechtslage, ohne dass solcherart in Rechte des Beschuldigten eingegriffen wird.
Zusatzinformationen
- betroffene Normen:
- Schlagworte:
- Marktfierant, Anzeigepflicht, Schwarzerlöse, Fortsetzungszusammenhang, fortgesetztes Delikt, Gewerbsmäßigkeit, gewerbsmäßige Begehung, Verjährung, Abgabenhinterziehung, Rückwirkungsverbot, Strafbemessung
Entscheidungstext
Der
Finanzstrafsenat Linz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden
HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied
HR Mag. Gerda Pramhas sowie die Laienbeisitzer
Dipl. Ing. Karl Födermayr und Karl Weixelbaumer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen D, vertreten durch Ing.
Johann Blöchl, Wirtschaftstreuhänder in 4470 Enns, wegen
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs.1 und 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom
22. April 2004 gegen das Erkenntnis eines Spruchsenates beim Finanzamt
Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz
vom 15. Jänner 2004, StrNr. 2001/00469-001, nach der am
27. Oktober 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines
Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Christian Kneidinger sowie der
Schriftführerin Elisabeth Rath durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I.
Der Berufung des Amtsbeauftragten wird
teilweise
Folge
gegeben und das angefochtene
Erkenntnis des Spruchsenates insofern abgeändert, als es nunmehr zu lauten
hat:
I.1.
D ist schuldig, er hat im Amtsbereich des
Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger vorsätzlich
a.)
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht 1996 bis 1998 betreffend das Veranlagungsjahr 1995 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 53.175,-- und betreffend die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1996 eine Verkürzung an Einkommensteuer in
Höhe von insgesamt S 70.177,-- (1994: S 17.652,-- + 1995: S 36.532,-- +
1996: S 15.993,--) bewirkt, indem er gegenüber der Abgabenbehörde den
Umstand seiner gewerblichen Tätigkeit als Marktfierant ab
einschließlich 1994 und die von ihm daraus erzielten Erlöse und
Umsätze verheimlicht hat, wodurch infolge Unkenntnis der
Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches diese
bescheidmäßig festzusetzenden Abgaben nicht innerhalb eines Jahres ab
dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist festgesetzt werden
konnten,
b.)
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
1999 und 2000 betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 1999 eine
Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von S 191.175,-- (1997: S 52.865,--
+ 1998: S 92.150,-- + 1999: S 46.160,--) und betreffend die Veranlagungsjahre
1997 und 1998 eine Verkürzung an Einkommensteuer in Höhe von S
199.945,-- (1997: S 50.536,-- + 1998: S 149.409,--) bewirkt, indem er in seinen
Steuererklärungen Umsätze in Höhe von S 208.333,-- (1997), S
445.750,-- (1998) und S 230.160,-- (1999) verheimlicht hat, wodurch genannte
bescheidmäßig festzusetzende Abgaben in angeführter Höhe zu
niedrig festgesetzt worden sind, wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch
die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen,
c.)
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
2001 betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer
in Höhe von S 117.274,-- und an Einkommensteuer in Höhe von S
40.560,-- zu bewirken versucht, indem er in seinen am 29. November 2001
eingereichten Steuererklärungen Umsätze in Höhe von S 605.801,60
verheimlicht hat, wodurch genannte bescheidmäßig festzusetzende
Abgaben in angeführter Höhe zu niedrig festgesetzt werden sollten,
wobei es ihm darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen, es aber beim bloßen Versuch
geblieben ist,
d.)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Monate
August, September, Oktober, November, Dezember 2001 in Höhe von je S
14.914,--, insgesamt S 74.570,-- und betreffend die Monate Jänner,
März, April, Mai, Juni und September 2002 in Höhe von € 185,62
(01/02), € 1.759,21 (03/02), € 4.884,50 (04/02), € 1.587,63
(05/02), € 1.052,65 (06/02), € 2.720,19 (09/02), insgesamt €
12.189,80 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten
und
hiedurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG [Faktum a.)], der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach
§§ 33 Abs. 1, 38 Abs.1 lit. a FinStrG [Faktum b.)], der versuchten
gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1,
38 Abs. 1 lit. a FinStrG [Faktum c.)], sowie der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG [Faktum d.)] begangen.
Gemäß
§ 33 Abs.5 FinStrG, teilweise iVm § 38 Abs.1 lit. a FinStrG
(Hinterziehungen 1997 bis 2000), unter Anwendung des § 21 Abs.1 und 2
FinStrG wird daher über ihn eine
Geldstrafe
in Höhe von
€
30.000,--
(in
Worten: Euro dreißigtausend)
und
gemäß
§ 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit
derselben eine
Ersatzfreiheitsstrafe
von
neun
Wochen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs.1 lit. b FinStrG hat D auch die Kosten des Verfahrens in Höhe von
€ 1.370,-- und die gegebenenfalls mit gesondertem Bescheid festzusetzenden
Kosten eines Strafvollzuges zu tragen.
I.2.
Das unter der StrNr. 2001/00469-001 beim
Finanzamt Linz gegen D wegen des Vorwurfes, er habe auch betreffend die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Juli 2001 und Oktober 2002
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen im Sinne des § 33 Abs.2 lit.
a FinStrG begangen, anhängige Finanzstrafverfahren wird gemäß
§§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
II.
Im Übrigen wird die Berufung des
Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
15. Jänner 2004, StrNr. 2001/00469-001, wurde D durch einen
Spruchsenat als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz für schuldig erkannt, er habe vorsätzlich im Bereich des
Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger
a.) durch Nichtabgabe bzw. Abgabe von unrichtigen
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung folgender
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben bewirkt, und zwar an
Umsatzsteuer [betreffend die Veranlagungsjahre] 1995 bis 2001 [gemeint wohl:
1995, 1997 bis 2000] in Höhe von insgesamt € 26.579,-- [S 365.735,--]
(1995: € 3.864,38 [S 53.175,--] + 1997: € 3.841,85 [S 52.865,--]
+ 1998: € 6.696,80 [S 92.150,--] + 1999: € 3.354,58 [S 46.160,--] +
2000: € 8.521,-- [S 117.252,--]) und an Einkommensteuer [betreffend die
Veranlagungsjahre] 1994 bis 2001 [gemeint wohl: 1994 bis 1998 und 2000] in
Höhe von € 22.577,-- [S 310.666,--] (1994: € 1.283,04 [S
17.655,--] + 1995: € 2.654,52 [S 36.527,--] + 1996 € 1.162,69
[S 15.999,--] + 1997: € 3.671,21 [S 50.517,--] + 1998: €
10.859,43 [S 149.492,--] + 2000: € 946,45 [S 13.023,--], wobei es in
den Jahren 2000 und 2001 [gemeint wohl: betreffend das Veranlagungsjahr 2000]
beim Versuch geblieben ist, und
b.) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch deren
Nichtabgabe, betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner, Februar,
März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November,
Dezember 2001, Jänner, März, April, Mai, Juni, September und Oktober
2002 eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von
insgesamt [für Jänner bis Dezember 2001 von S auf € ungerechnet]
€ 19.429,04 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten
und hiedurch Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 [zu Faktum a.)] und Abs.2 lit. a [zu
Faktum b.)] FinStrG begangen, weswegen über ihn nach dem Strafsatz des
§ 33 Abs.5 iVm § 21 FinStrG eine Geldstrafe im Ausmaß von
€ 14.000,-- sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Wochen
verhängt worden ist.
Überdies wurden D
gemäß
§ 185 [ergänze: Abs.1 lit. a] FinStrG pauschale
Verfahrenskosten in Höhe von € 363,-- auferlegt.
Zur Begründung führt
der Erstsenat aus, dass D [bereits] 1995 bis 2000 als Marktfierant tätig
gewesen sei, wobei er [aber] seine Einkünfte daraus erst ab dem Jahre 1997
gegenüber dem Finanzamt erklärte. Dabei wies er jedoch [statt der
tatsächlichen Gewinne] Verluste aus. In Wahrheit habe er vielmehr
planmäßig [die sich aus seiner gewerblichen Betätigung
ergebenden] Abgaben in spruchgemäßer Höhe hinterzogen.
Gewerblich habe D hingegen nicht gehandelt.
Bei einem Strafrahmen von
€ 137.170,-- hielt daher der Erstsenat in Anbetracht der massiven
Verschuldung des D eine Geldstrafe von € 14.000,-- und eine
Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Wochen für tat- und schuldangemessen,
wobei er als mildernd das Geständnis des Beschuldigten, seine
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die teilweise erfolgte
Schadensgutmachung durch die Beschlagnahme von Vermögenswerten als
mildernd, die gegebene Faktenvielfalt aber als erschwerend wertete.
Gegen diese
Entscheidung des Spruchsenates erhob der Amtsbeauftragte Berufung "wegen der
Strafhöhe" mit dem Begehren, dass eine angemessene Geld- und
Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden möge.
Zur Begründung führte
er aus, dass der Spruchsenat offenbar deswegen eine gewerbsmäßige
Begehungsweise durch D verneint habe, weil die Bestimmung erst ab Jänner
1999 Wirksamkeit entfalte. Im gegenständlichen Fall handle es sich aber um
ein typisches fortgesetztes Delikt, bei welchem sich die Strafe nach dem zum
Zeitpunkt der Begehung des letzten Deliktes geltenden Recht richte. Die
Verkürzungen betreffend die Veranlagungsjahre 1997 bis 2000 wären alle
nach Jänner 1999 bewirkt worden, sodass auch betreffend 1995 und 1996 eine
Gewerbsmäßigkeit zur Anwendung gelange. Die Spielsucht des D
schließe eine gewerbsmäßige Begehung nicht aus, sondern liefere
vielmehr ein Motiv, weshalb D gewerbsmäßig gehandelt
habe.
Eine Berufung
des Beschuldigten liegt nicht vor.
In der
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde die gegenständliche
Faktenlage ausführlich erörtert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Wenngleich die Berufung des Amtsbeauftragten sich
vordergründig lediglich gegen die Höhe der vom Erstsenat über D
verhängten Sanktionen richtet, ist das Prozessziel des Rechtsmittelwerbers
eines Schuldspruches über D wegen gewerbsmäßiger
Abgabenhinterziehung nach § 33 iVm § 38 Abs.1 lit. a FinStrG
tatsächlich lediglich mittels einer Modifizierung des erstinstanzlichen
Schuldspruches zu Lasten des Beschuldigten zu erreichen, weshalb die Berufung
auch als gegen den Schuldspruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses gerichtet zu
werten war.
Andererseits war in diesem
Falle auch von Amts wegen der Schuldspruch zu Gunsten des D hinsichtlich
derjenigen Fakten abzuändern, in welchen nach Ansicht des Berufungssenates
mit einer Einstellung vorzugehen war.
Gemäß
§§
120 f Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige ihrem zuständigen
Finanzamt alle Umstände anzuzeigen, die hinsichtlich einer Abgabe vom
Einkommen bzw. Umsatz die persönliche Steuerpflicht begründen. Wer
einen gewerblichen Betrieb (z.B. eine Marktfierei) begründet, hat dies dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen,
wobei diese Mitteilungen binnen Monatsfrist zu erfolgen haben.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 lit. a UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ein Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim
zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den
Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen
war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine
sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu
entrichten. Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder
ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel
die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Der Zeitlauf bis zum
Eintritt der diesbezüglichen Fälligkeit der Zahllasten eines Jahres
verkürzte sich allenfalls um einen Monat für den Fall der nicht
zeitgerechten Entrichtung der Sondervorauszahlung im vorangegangenen
Kalenderjahr (§ 21 Abs.1a UStG 1994 in der damals geltenden
Fassung).
Gemäß
§ 33
Abs.2 lit. a FinStrG machte sich in diesem Zusammenhang ein Unternehmer einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkte
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hielt. Dabei
war gemäß
§ 33 Abs.3 lit. b leg. cit. eine
Abgabenverkürzung bewirkt, wenn selbst zu berechnende Abgaben (hier:
Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt]
nicht entrichtet wurden.
Gemäß
§ 33
Abs.1 FinStrG machte sich statt dessen einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
(zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht (beispielsweise indem er entgegen der
Bestimmung der § 119 BAO keine Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärung
einreicht, sodass eine Festsetzung der Abgaben nicht erfolgen kann, oder in
seinen Umsatz- und Einkommensteuererklärungen seine erzielten Einnahmen
teilweise verheimlicht mit dem Plan, die Abgabenbehörde werde die
Jahresumsatz- bzw. Einkommensteuer in der Folge mit Null oder einem Betrag unter
der tatsächlichen Summe an Umsatzsteuerzahllasten abzüglich
allfälliger Guthaben bzw. einem niedrigeren Einkommensteuerbetrag
festsetzen) eine Abgabenverkürzung (weil bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches nicht binnen eines Jahres ab dem Ende der
gesetzlichen Erklärungsfrist [Rechtslage bis zum 12. Jänner 1999] bzw.
mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist [Rechtslage ab dem 13.
Jänner 1999, BGBl I 1999/28] festgesetzt werden konnten [§ 33 Abs.3
lit. a zweite Alternative FinStrG] bzw. weil bescheidmäßig
festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden [§ 33 Abs.3 lit. a
erste Alternative FinStrG]) bewirkt.
Von einer versuchten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG wäre also beispielsweise
zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer vorsätzlich solcherart
unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr bzw. an
Einkommensteuer zu bewirken versucht, wobei gemäß
§ 13 Abs. 2
FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung (indem er beispielsweise die falschen Steuererklärungen beim
Finanzamt eingereicht hat) betätigt hätte.
Eine Strafbarkeit wegen
zumindest versuchter Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach
§§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert eine solche wegen
Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der
zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist.
Kommt es dem
Finanzstraftäter bei seiner Abgabenhinterziehung darauf an, sich durch
deren wiederkehrenden Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
handelt er gewerbsmäßig (§ 38 Abs. 1 lit. a FinStrG in der ab
dem 13. Jänner 1999 geltenden Fassung).
Bedingt
vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand
oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht
bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten
für gewiss hält.
Absichtlich handelt
gemäß
§ 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt,
den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
Von einem fortgesetzten Delikt
ist laut Lehre und Rechtsprechung dann auszugehen, wenn eine Mehrheit an sich
selbständiger, jedoch gleichartiger Verhaltensweisen, deren jede den
Tatbestand desselben Finanzvergehens verkörpert, vermöge ihres
Zusammenhanges durch Zeit, Ort, Gelegenheit, Art und Anlass des Angriffes als
Einheit erscheint und von einem Gesamtvorsatz getragen sind (siehe dazu z.B.
Reger/Hacker/Kneidinger, Das
Finanzstrafgesetz³ I, Rz. 34 ff zu § 1 und die dort angegebenen
Zitate).
Gemäß
§ 4 Abs.
2 FinStrG richtet sich die für Finanzvergehen zu verhängende Strafe
nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der
Entscheidung erster Instanz geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für
den Täter günstiger wäre.
Bei einem fortgesetzten Delikt
komme es dabei grundsätzlich auf den Zeitpunkt an, in dem die letzte
Handlung abgeschlossen ist. Werde das fortgesetzte Delikt nach dem
In-Kraft-Treten einer neuen Gesetzesbestimmung abgeschlossen, habe das neue
Gesetz Anwendung zu finden. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang aber, dass
bei Ausscheidung einer einzelnen Tat aus einem fortgesetzten Delikt die
ausgeschiedene Tat nicht mehr nach den für das fortgesetzte Delikt
geltenden Grundsätzen beurteilt werden könne, sondern nach denen
für die konkrete Einzeltat geltenden Bestimmungen
(Reger/Hacker/Kneidinger, aaO, Rz. 32
zu § 4).
Daraus folgt aber weiters, dass
Teilfakten eines fortgesetzten Deliktes bei deren Verwirklichung mit einer
Strafe aufgrund einer zu dieser Zeit noch nicht wirksamen bzw. im Extremfall
noch völlig unbekannten Strafe bedroht wären, was nach Meinung des
Berufungssenates dem Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs.1 Satz 1 MRK
widerspräche. Der Finanzstraftäter wäre - dem Zweck einer
Spezial- bzw. Generalprävention der Strafnorm entsprechend - im Falle
einer rückwirkenden Strafnorm bzw. rückwirkenden Verböserung der
Strafnorm nicht imstande, sein Verhalten gesetzeskonform
anzupassen.
Durchaus von Bedeutung ist die
Rechtfigur des fortgesetzten Deliktes und die sich daran knüpfenden
rechtlichen Folgen aber hinsichtlich derjenigen Rechtsfragen, welche von einem
allfälligen Rückwirkungsverbot einer Novellierung zu Lasten des
Beschuldigten nicht berührt werden: So verjährt ein Teilfaktum eines
fortgesetzten Deliktes entsprechend der für das letzte Teilfaktum
anzuwendenden Rechtslage, ohne dass solcherart in Rechte des Beschuldigten
eingegriffen wird.
In verfassungskonformer
Auslegung der Bestimmungen des FinStrG geht der Berufungssenat daher davon aus,
dass auch im Falle eines fortgesetzten Deliktes eine strafverschärfende
Sanktionsnorm, hier die ab 19. Jänner 1999 geltende Fassung des § 38
Abs. 1 lit. a FinStrG erst für jene Teilfakten zur Anwendung gelangt,
für welche sich der deliktische Erfolg nach ihrem In-Kraft-Treten
verwirklicht hat.
Gemäß
§ 29
FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat,
insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt, die für die Feststellung
der Verkürzungen bedeutsamen Umstände ohne Verzug offen legt und die
daraus geschuldeten Abgabenbeträge den Abgabenvorschriften entsprechend
entrichtet.
Eine Auswertung der Akten- und
Beweislage ergibt solcherart folgendes Bild:
1994
Am 11. Mai 1992 hatte der
Marktfierant D bei der Wirtschaftskammer ruhend gemeldet (Veranlagungsakt des
Finanzamtes Linz betreffend D, StNr. 331/4641, Dauerakt). Weitere Informationen
gelangten der Abgabenbehörde vorerst nicht zur Kenntnis (genannter
Veranlagungsakt).
Tatsächlich war D in der
zweiten Jahreshälfte wiederum als Marktfierant tätig gewesen, wobei er
im Handel mit Gesundheitsprodukten Erlöse im Ausmaß von S 172.626,--
netto und einen Gewinn von S 86.313,-- erzielte (Bericht der
Prüfungsabteilung Strafsachen [PASt] Linz vom 17.02.2003, Tz. 15,
26).
Gegenüber der
zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Linz, unterließ es D
jedoch, den Beginn bzw. den Umstand seiner gewerblichen Tätigkeit
anzuzeigen.
Ebenso reichte er
gegenüber der Abgabenbehörde betreffend das Veranlagungsjahr 1994
keine Einkommensteuererklärung ein, sodass im Ergebnis das Finanzamt Linz
infolge seiner Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die
Einkommensteuer für 1994 in Höhe von S 17.652,-- nicht innerhalb eines
Jahres ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 31. März 1996)
festgesetzt werden konnte.
D handelte dabei mit dem von
vornherein gefassten Plan, durch die Unterlassung der Bekanntgabe seiner
gewerblichen Tätigkeit und seiner dabei erzielten Umsätze und Gewinne
eine gänzliche Steuervermeidung zu erzielen, wobei er die auf diese Weise
ihm verbleibenden Geldmittel für seine eigenen Zwecke, insbesondere zur
Abdeckung seiner umfangreichen privaten Verbindlichkeiten zumal aufgrund seiner
Spielsucht verwenden wollte, was auch geschehen ist.
Der Beschuldigte hat daher
betreffend das Veranlagungsjahr 1994 eine Hinterziehung an Einkommensteuer in
Höhe von S 17.652,-- gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG zu
verantworten.
1995
Der Abgabenbehörde war
eine gewerbliche Betätigung des D nicht bekannt (genannter
Veranlagungsakt).
Tatsächlich war der
Beschuldigte 1995 als Marktfierant im Handel mit Gesundheitsprodukten
tätig, wobei er Erlöse im Ausmaß von S 354.500,-- netto und
einen Gewinn von S 177.250,-- erzielte (Bericht der PASt Linz vom 17.02.2003,
Tz. 15, 26).
Gegenüber der
zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Linz, unterließ es D
jedoch weiterhin, den Umstand seiner gewerblichen Tätigkeit anzuzeigen.
Für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1995 entrichtete er weder
die Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 53.175,-- noch reichte er
entsprechende Voranmeldungen ein (Veranlagungsakt).
Ebenso reichte er
gegenüber der Abgabenbehörde betreffend das Veranlagungsjahr 1995
keine Jahresumsatz- bzw. Einkommensteuererklärung ein, sodass im Ergebnis
das Finanzamt Linz infolge seiner Unkenntnis von der Entstehung des
Abgabenanspruches die Umsatzsteuer in Höhe von S 53.175,-- und die
Einkommensteuer in Höhe von S 36.532,-- nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 31. März 1997) festgesetzt
werden konnte.
D handelte dabei mit dem von
vornherein gefassten Plan, durch die Unterlassung der Bekanntgabe seiner
gewerblichen Tätigkeit und seiner dabei erzielten Umsätze und Gewinne
eine gänzliche Steuervermeidung zu erzielen, wobei er die auf diese Weise
ihm verbleibenden Geldmittel für seine eigenen Zwecke, insbesondere zur
Abdeckung seiner umfangreichen privaten Verbindlichkeiten zumal aufgrund seiner
Spielsucht verwenden wollte, was auch geschehen ist.
Der Beschuldigte hat daher
betreffend das Veranlagungsjahr 1995 eine Hinterziehung an Umsatzsteuer in
Höhe von S 53.175,-- und an Einkommensteuer in Höhe von S 36.532,--
gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG zu verantworten.
1996
Der Abgabenbehörde war
eine gewerbliche Betätigung des D nicht bekannt (genannter
Veranlagungsakt).
Tatsächlich war der
Beschuldigte 1996 als Marktfierant tätig, wobei er im Handel mit
Gesundheitsprodukten Erlöse im Ausmaß von S 277.000,-- netto und
einen Gewinn von S 138.500,-- erzielte (Bericht der PASt Linz vom 17.02.2003,
Tz. 15, 26).
Gegenüber der
zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Linz, unterließ es D
jedoch weiterhin, den Umstand seiner gewerblichen Tätigkeit anzuzeigen.
Ebenso reichte er
gegenüber der Abgabenbehörde betreffend das Veranlagungsjahr 1996
keine Einkommensteuererklärung ein, sodass im Ergebnis das Finanzamt Linz
infolge seiner Unkenntnis von der Entstehung des Abgabenanspruches die
Einkommensteuer in Höhe von S 15.993,-- nicht innerhalb eines Jahres
ab dem Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (am 31. März 1998)
festgesetzt werden konnte.
D handelte dabei mit dem von
vornherein gefassten Plan, durch die Unterlassung der Bekanntgabe seiner
gewerblichen Tätigkeit und seiner dabei erzielten Umsätze und Gewinne
eine gänzliche Steuervermeidung zu erzielen, wobei er die auf diese Weise
ihm verbleibenden Geldmittel für seine eigenen Zwecke, insbesondere zur
Abdeckung seiner umfangreichen privaten Verbindlichkeiten zumal aufgrund seiner
Spielsucht verwenden wollte, was auch geschehen ist.
Der Beschuldigte hat daher
betreffend das Veranlagungsjahr 1996 eine Hinterziehung an Einkommensteuer in
Höhe von S 15.993,-- gemäß
§ 33 Abs.1 FinStrG zu
verantworten.
1997
Der Abgabenbehörde war
eine gewerbliche Betätigung des D vorerst nicht bekannt (genannter
Veranlagungsakt).
Tatsächlich war der
Beschuldigte während des gesamten Jahres 1997 als Marktfierant tätig,
wobei er im Handel mit Gesundheitsprodukten Erlöse im Ausmaß von S
358.142,-- netto und einen Gewinn von S 230.649,-- erzielte (Bericht der PASt
Linz vom 17.02.2003, Tz. 15, 27).
Für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 1997 entrichtete er weder
die Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 52.865,-- noch reichte er
entsprechende Voranmeldungen ein (Veranlagungsakt).
Gegenüber der
zuständigen Abgabenbehörde, dem Finanzamt Linz, unterließ es D
weiterhin, den Umstand seiner gewerblichen Tätigkeit anzuzeigen.
Erst am 23. Oktober 1997
erhielt das Finanzamt Linz Kenntnis von einer Meldung des D gegenüber der
Wirtschaftskammer, dass der Beschuldigte mit diesem Tage sein Gewerbe wieder
aufgenommen habe (Veranlagungsakt, Dauerakt).
Am 22. Oktober 1997 langte beim
Finanzamt Linz ein vom Steuerberater des D nach dessen Angaben ausgefüllter
Fragebogen ein, wonach der Beschuldigte am 22. Oktober 1997 einen Handel mit
Gesundheitsprodukten begonnen habe, wobei er für 1997 einen Gewinn von
S 60.000,-- und einen Umsatz von ca. S 300.000,-- erwarte (Veranlagungsakt,
Dauerakt).
Anlässlich seiner
Befragung am 29. Oktober 1997 behauptete D, den Betrieb am 22. Oktober 1997
eröffnet und bis dato erst eine Verkaufsmesse besucht zu haben
(Veranlagungsakt, Dauerakt).
Am 13. Juli 1998 reichte D eine
Einkommensteuererklärung für 1997 beim Finanzamt Linz ein, in welcher
fälschlicherweise ein Verlust von S 6.584,-- ausgewiesen war
(Veranlagungsakt, Veranlagung 1997).
Am 22. Februar 1999 reichte D
eine Umsatzsteuererklärung für 1997 beim Finanzamt Linz ein, in
welcher fälschlicherweise lediglich ein Umsatz von netto S 179.771,04
ausgewiesen war (Veranlagungsakt, Veranlagung 1997), somit ein Umsatz von S
208.333,-- verheimlicht wurde (PASt-Bericht, Tz. 15).
Antragsgemäß wurden
von der Abgabenbehörde Umsatz- und Einkommensteuer mit Bescheiden vom 4.
März 1999 für 1997 vorerst mit Null festgesetzt (Veranlagungsakt,
Veranlagung 1997).
D handelte dabei mit dem von
vornherein gefassten Plan, durch die Unterlassung der Bekanntgabe der wahren
Ausmaße seiner gewerblichen Tätigkeit und seiner dabei erzielten
Umsätze und Gewinne eine gänzliche Steuervermeidung zu erzielen, wobei
er die auf diese Weise ihm verbleibenden Geldmittel für seine eigenen
Zwecke, insbesondere zur Abdeckung seiner umfangreichen privaten
Verbindlichkeiten zumal aufgrund seiner Spielsucht (siehe Finanzstrafakt Bl.
126) verwenden wollte, was auch geschehen ist.
Erst nach entsprechenden
Ermittlungen der PASt Linz konnten die Abgaben für 1997 betreffend D in
korrekter Höhe vorgeschrieben werden (Umsatzsteuer S 52.865,--,
Einkommensteuer S 50.536,--, Bericht der PASt Linz vom 17.02.2003, Tz. 20, 38
bis 40).
Der Beschuldigte hat daher
betreffend das Veranlagungsjahr 1997 eine gewerbsmäßige Hinterziehung
an Umsatzsteuer in Höhe von S 52.865,-- und an Einkommensteuer in Höhe
von S 50.536,-- gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit. a FinStrG
zu verantworten.
1998
Der Beschuldigte war
während des gesamten Jahres 1998 als Marktfierant tätig, wobei er im
Handel mit Gesundheitsprodukten Erlöse im Ausmaß von S 1,211.058,--
netto und einen Gewinn von S 440.964,-- erzielte (Bericht der PASt Linz vom
17.02.2003, Tz. 15, 27).
Für die
Voranmeldungszeiträume Jänner bis März 1998 entrichtete er weder
Umsatzsteuervorauszahlungen noch reichte er entsprechende Voranmeldungen ein
(Veranlagungsakt). In einer am 13. Juli 1998 eingereichten Voranmeldung für
das II. Quartal 1998 beanspruchte D ein Umsatzsteuerguthaben von S 2.765,--;
betreffend das III. und das IV. Quartal 1998 entrichtete er Zahllasten in
Höhe von S 64.837,-- und S 30.651,-- (Veranlagungsakt, Buchungsabfrage
betreffend das Abgabenkonto vom 18. September 2004).
Am 13. Juli 1998 reichte D eine
Einkommensteuererklärung für 1997 beim Finanzamt Linz ein, in welcher
fälschlicherweise ein Verlust von S 6.584,-- ausgewiesen war
(Veranlagungsakt, Veranlagung 1997).
Am 13. September 1999 reichte D
für 1998 eine Umsatz- bzw. Einkommensteuererklärung beim Finanzamt
Linz ein, in welcher fälschlicherweise lediglich ein Umsatz von netto
S 765.308,97 und ein Verlust von S 13.027,20 ausgewiesen war
(Veranlagungsakt, Veranlagung 1998), somit ein Umsatz von S 445.750,--
verheimlicht wurde (PASt-Bericht, Tz. 15).
Antragsgemäß wurden
von der Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 23. September 1999 die
Umsatzsteuer für 1998 vorerst mit S 98.206,-- und die Einkommensteuer
vorerst mit Null festgesetzt (Veranlagungsakt, Veranlagung 1998).
D handelte dabei mit dem von
vornherein gefassten Plan, durch die Unterlassung der Bekanntgabe der wahren
Ausmaße seiner gewerblichen Tätigkeit und seiner dabei erzielten
Umsätze und Gewinne eine Steuervermeidung im Höchstausmaß zu
erzielen, wobei er die auf diese Weise ihm verbleibenden Geldmittel für
seine eigenen Zwecke, insbesondere zur Abdeckung seiner umfangreichen privaten
Verbindlichkeiten zumal aufgrund seiner Spielsucht (siehe Finanzstrafakt Bl.
126) verwenden wollte, was auch geschehen ist.
Vom Arbeitsmarktservice
erwirkte D für den Zeitraum vom 18. bis zum 31. Dezember 1998 die
Auszahlung von Notstandshilfe in Höhe von S 307,30 täglich
(Veranlagungsakt, Veranlagung 1999).
Erst nach entsprechenden
Ermittlungen der PASt Linz konnten die Abgaben für 1998 betreffend D in
korrekter Höhe vorgeschrieben werden (Umsatzsteuer S 190.356,--,
Einkommensteuer S 149.409,--, Bericht der PASt Linz vom 17.02.2003, Tz. 21, 41
bis 43).
Der Beschuldigte hat daher
betreffend das Veranlagungsjahr 1998 eine gewerbsmäßige Hinterziehung
an Umsatzsteuer in Höhe von S 92.150,-- und an Einkommensteuer in Höhe
von S 149.409,-- gemäß
§§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit. a FinStrG
zu verantworten.
1999
Der Beschuldigte war
während des gesamten Jahres 1999 als Marktfierant tätig, wobei er im
Handel mit Gesundheitsprodukten Erlöse im Ausmaß von S 1,537.165,--
netto und einen Verlust von S 72.457,-- erzielte (Bericht der PASt Linz vom
17.02.2003, Tz. 15, 27).
Vom Arbeitsmarktservice
erwirkte D für die Zeiträume vom 1. Jänner bis 10. März, vom
28. Mai bis 31. August und vom 28. Dezember bis Jahresende die Auszahlung
von Notstandshilfe in Höhe von S 312,-- täglich (Veranlagungsakt,
Veranlagung 1999).
In den am 15. März, 15.
April, 11. Mai, 11. Juni, 13. Juli, 26. Juli, 14. September, 15. Oktober, 3.
November und 13. Dezember 1999 von D beim Finanzamt Linz eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis Oktober 1999 waren
Umsätze von S 4.831,67 (01/99), S 1.066,67 (02/99), S 111.963,33
(03/99), S 125.543,58 (04/99), S 20.675,01 (05/99), S 98.128,32 (06/99), S
0,-- (07/99), S 4.707,50 (08/99), S 82.724,16 (09/99) und S 162.997,38
(10/99) sowie Zahllasten von S 10.882,-- (03/99), S 5.510,-- (04/99), S 0,--
(07/99), S 690,-- (09/99) und S 9.700,-- (10/99) und Umsatzsteuerguthaben von S
10.171,-- (01/99), S 2.492,-- (02/99), S 8.652,-- (05/99), S 5.772,-- (06/99)
und S 3.861,-- (08/99) ausgewiesen (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Für
die Voranmeldungszeiträume November und Dezember 1999 entrichtete D am 18.
und am 26. Jänner 2000 Zahllasten in Höhe von S 29.880,-- und S
36.255,-- (genannte Buchungsabfrage).
Die sich solcherart ergebende
Gesamtsumme von Zahllasten und Guthaben in Höhe von S 61.969,-- ist
auch in der Umsatzsteuererklärung des D für 1999 angeführt. In
dieser am 4. September 2000 eingereichten Abgabenerklärung, in welcher
fälschlicherweise ein steuerpflichtiger Gesamtumsatz für 1999 in
Höhe von S 1,112.230,97 ausgewiesen war, verringerte sich diese
Umsatzsteuerschuld für das Veranlagungsjahr 1999 - offenbar infolge
geltend gemachter zusätzlicher Vorsteuern - sogar auf den Betrag von
S 60.811,--. Ein Umsatz von S 230.800,-- wurde hingegen verheimlicht
(PASt-Bericht, Tz. 15).
In der ebenfalls am selben Tage
eingereichten Einkommensteuererklärung für 1999 war ein Verlust von S
293.961,86 ausgewiesen. (Veranlagungsakt, Veranlagung 1999).
Antragsgemäß wurden
von der Abgabenbehörde mit Bescheiden vom 19. September 2000 die
Umsatzsteuer für 1999 vorerst mit S 60.811,-- und die Einkommensteuer mit
Null festgesetzt (Veranlagungsakt, Veranlagung 1999).
D handelte dabei mit dem von
vornherein gefassten Plan, durch die Unterlassung der Bekanntgabe der wahren
Ausmaße seiner gewerblichen Tätigkeit und seiner dabei erzielten
Umsätze bzw. des tatsächlichen wirtschaftlichen Ergebnisses eine
Steuervermeidung im Höchstausmaß zu erzielen, wobei er die auf diese
Weise ihm verbleibenden Geldmittel für seine eigenen Zwecke, insbesondere
zur Abdeckung seiner umfangreichen privaten Verbindlichkeiten zumal aufgrund
seiner Spielsucht (siehe Finanzstrafakt Bl. 126) verwenden wollte, was auch
geschehen ist.
Erst nach entsprechenden
Ermittlungen der PASt Linz konnte die Umsatzsteuer für 1999 betreffend D in
korrekter Höhe von S 106.971,-- vorgeschrieben werden (Bericht der PASt
Linz vom 17.02.2003, Tz. 22).
Der Beschuldigte hat daher
betreffend das Veranlagungsjahr 1999 eine gewerbsmäßige Hinterziehung
an Umsatzsteuer in Höhe von S 46.160,-- gemäß
§§ 33
Abs.1, 38 Abs.1 lit. a FinStrG zu verantworten.
2000
Der Beschuldigte war
während des gesamten Jahres 2000 als Marktfierant tätig, wobei er im
Handel mit Gesundheitsprodukten Erlöse im Ausmaß von S 2,038.192,--
netto und einen Gewinn von S 208.951,-- erzielte (Bericht der PASt Linz vom
17.02.2003, Tz. 15, 28).
In den am 20. März, 18.
April, 18. Mai, 25. September, 23. Oktober 2000, 18. Jänner und
20. Februar 2001 von D beim Finanzamt Linz eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Jänner bis März, Juli, August,
November und Dezember 2000 waren steuerpflichtige Umsätze von S 22.507,33
(01/00), S 0,-- (02/00), S 7.106,60 (03/00), S 3.980,83 (07/00), S 64.075,01
(08/00), S 72.375,85 (11/00) und S 127.850,18 (12/00) sowie eine Zahllast von S
21.328,--(12/00) und Umsatzsteuerguthaben von S 2.111,-- (01/00), S 5.435,--
(02/00), S 3.172,-- (03/00), S 11.957,-- (07/00), S 19.087,-- (08/00) und S
5.216,-- (11/00) ausgewiesen (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt). Für die
Voranmeldungszeiträume Mai, Juni, September und Oktober 2000 entrichtete D
am 24. Juli, 31. August, 22. November und 21. Dezember 2000 Zahllasten in
Höhe von S 4.887,--, S 5.500,--, S 30.608,-- und S 6.359,--. Für April
2000 entrichtete D weder eine Umsatzsteuervorauszahlung noch reichte er eine
entsprechende Voranmeldung ein (genannte Buchungsabfrage).
Die sich solcherart (ohne April
2000) ergebende Gesamtsumme von Zahllasten und Guthaben in Höhe von S
21.704,-- ist auch in der Umsatzsteuererklärung des D für 2000
angeführt (Veranlagungsakt, Veranlagung 2000). Diese Steuererklärungen
waren durch die Buchhalterin des Beschuldigten, N, aufgrund seiner -
offenbar noch vor erfolgter Hausdurchsuchung und Beschlagnahme der Belege am 11.
Oktober 2001 - gemachten Angaben erstellt worden (so auch die
Ausführungen des Verteidigers, Finanzstrafakt Bl. 124).
Aufgrund von Hinweisen war beim
Finanzamt Linz zwischenzeitlich der Verdacht entstanden, D habe bereits ab
einschließlich 1994 als Marktfierant Einkünfte erzielt, welche er
gegenüber dem Fiskus verheimlicht hätte, weshalb 11. Oktober 2001 bei
diesem eine Hausdurchsuchung durchgeführt wurde. Gleichzeitig wurde gegen D
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren wegen des Verdachtes
nach § 33 Abs.1 FinStrG begangener Abgabenhinterziehungen betreffend die
Veranlagungsjahre 1994 bis 1999 eingeleitet (Finanzstrafakt Bl. 35 f).
Der Beschuldigte verantwortete
sich vorerst nicht geständig (Finanzstrafakt Bl. 51).
Trotz des bereits
anhängigen Finanzstrafverfahrens war in der betreffend das Veranlagungsjahr
2000 am 29. November 2001 beim Finanzamt eingereichten
Umsatzsteuererklärung lediglich ein steuerpflichtiger Umsatz von S
1,294.390,40 und eine Umsatzsteuerschuld von S 44.053,--, sowie in
diesbezüglichen Einkommensteuererklärung ein Verlust von S 46.438,84
ausgewiesen (Veranlagungsakt, Veranlagung 2000), obwohl sich tatsächlich
ein steuerpflichtiger Umsatz in Höhe von S 1,889.243,79, eine
Umsatzsteuerschuld von S 161.327,--, ein Gewinn von S 208.951,-- und daraus
resultierend eine Einkommensteuerschuld von S 40.560,-- ergeben hätte
(PASt-Bericht vom 17.02.2003, Tz. 15, 23, 27, 46 bis 48).
Indem D seiner Buchhalterin die
für die Erstellung der Jahressteuererklärungen erforderlichen
Informationen nur unvollständig übermittelte, handelte er mit dem von
vornherein gefassten Plan, durch die Unterlassung der Bekanntgabe der wahren
Ausmaße seiner gewerblichen Tätigkeit und seiner dabei erzielten
Umsätze bzw. des Gewinnes eine Steuervermeidung im Höchstausmaß
zu erzielen, wobei er die auf diese Weise ihm verbleibenden Geldmittel für
seine eigenen Zwecke, insbesondere zur Abdeckung seiner umfangreichen privaten
Verbindlichkeiten zumal aufgrund seiner Spielsucht (siehe Finanzstrafakt Bl.
126) verwenden wollte.
Den eingereichten
Steuererklärungen wurde jedoch kein Glauben mehr geschenkt, weshalb eine
antragsgemäße Festsetzung unterblieb und der Sachverhalt in die
finanzstrafrechtlichen Erhebungen der PASt Linz miteinbezogen
wurde.
Nach entsprechenden
Ermittlungen, bei welchen D in der Folge letztendlich an der Richtigstellung
doch mitwirkte (Geständnisse vom 22. März und 23. April 2002,
Finanzstrafakt Bl. 67, 69), konnten Umsatz- und Einkommensteuer für 2000 in
korrekter Höhe von S 161.327,-- bzw. S 40.560,-- vorgeschrieben werden
(Bericht der PASt Linz vom 17.02.2003, Tz. 23, 48).
Mit seinem Einlenken
gegenüber der Steuerfahndung hat D offensichtlich auch seinen bereits 1994
gefassten und im Oktober 1997 modifizierten Tatplan einer gänzlichen, in
der Folge teilweisen rechtswidrigen Steuervermeidung im Höchstausmaß
beendet.
Der Beschuldigte hat daher
betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine versuchte gewerbsmäßige
Hinterziehung an Umsatzsteuer in Höhe von S 117.274,-- und an
Einkommensteuer in Höhe von S 40.560,-- gemäß
§§ 13,
33 Abs.1, 38 Abs.1 lit. a FinStrG zu verantworten.
2001
Obwohl der Beschuldigte
während des gesamten Jahres 2001 als Marktfierant tätig war, stellte
er nach der Hausdurchsuchung am 11. Oktober 2001 gleichsam vorübergehend
die Kommunikation mit dem Finanzamt in steuerlichen Angelegenheiten ein und
entrichtete für die Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2001
bis zum Ende der Fälligkeitstage, dem 15. Oktober 2001, 15. November 2001,
15. Dezember 2001, 15. Jänner 2002 und 15. Februar 2002 weder
Umsatzsteuervorauszahlungen, noch reichte er zumindest entsprechende
Voranmeldungen beim Finanzamt Linz ein (Buchungsabfrage).
Hinsichtlich der voranliegenden
Voranmeldungszeiträume entsprach D jedoch im Wesentlichen seinen
abgabenrechtlichen Pflichten als Unternehmer, indem er betreffend Jänner
2001 am 20. März 2001 eine Umsatzsteuervorauszahlung in Höhe von S
4.109,-- entrichtete, betreffend Februar 2001 in einer am 24. April 2001
eingereichten Voranmeldung die Zahllast mit S 475,-- offen legte, betreffend
März 2001 am 22. Mai 2001 eine Umsatzsteuervorauszahlung von
S 43.220,-- entrichtete, betreffend April 2001 am 20. Juni 2001 eine
Umsatzsteuervorauszahlung von S 29.808,-- entrichtete, betreffend Mai 2001 am
18. Juli 2001 eine Umsatzsteuervorauszahlung von S 16.984,-- entrichtete,
betreffend Juni 2001 am 21. August 2001 eine Umsatzsteuervorauszahlung von S
8.930,-- entrichtete, sowie betreffend Juli 2001 am 18. September 2001 eine
Voranmeldung einreichte, in welcher ein Umsatzsteuerguthaben von S 2.084,--
ausgewiesen war (Buchungsabfrage, Veranlagungsakt,
Umsatzsteuerakt).
Am 18. September 2002 wurde von
D eine durch seinen nunmehrigen Verteidiger ausgearbeitete
Umsatzsteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2001 eingereicht, in
welcher eine Jahresumsatzsteuer von S 176.456,-- offen gelegt war. Einer Beilage
zu dieser Steuererklärung ist zu entnehmen, dass der Verteidiger bei der
Berechnung dieser Zahllast von geschätzten Einnahmen für August bis
Dezember 2001 in Höhe von S 565.000,--, davon Umsatzsteuer 20 % S
113.000,--, und geschätzten Vorsteuern für August bis Dezember 2001 in
Höhe von S 38.430,-- (woraus sich für die Voranmeldungszeiträume
August bis Dezember 2001 eine Summe an ursprünglich nicht offen gelegten
Umsatzsteuervorauszahlungen von S 74.570,-- ergibt) ausgegangen war
(Veranlagungsakt, Veranlagung 2001).
Eine Entrichtung der nach der
Betriebsprüfung festgesetzten Jahresumsatzsteuer für 2001 im Sinne der
Abgabenvorschriften ist nicht erfolgt (Buchungsabfrage).
Anlässlich der
Betriebsprüfung durch die PASt Linz wurden zwar die Umsätze für
2001 mit netto S 1,455.898,-- (laut Erklärung: S 1,353.738,32) und der
Gewinn mit S 171.719,-- (laut Erklärung: S 49.150,--) geschätzt
(Bericht der PASt Linz vom 17.02.2003, Tz. 15, 28), doch ergibt sich diese
Differenz zu den Steuererklärungen offenkundig aus dem Ansatz eines
Sicherheitszuschlages von S 100.000,-- (Bericht der PASt Linz vom 17.02.2003,
Tz. 28).
In freier Beweiswürdigung
geht daher der Berufungssenat - wie bereits offenkundig auch der Erstsenat
- davon aus, dass mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen
Sicherheit die Möglichkeit nicht auszuschließen ist, dass das in den
eingereichten Steuererklärungen für 2001 dargestellte Rechenwerk
zutreffend gewesen ist, also bei diesen keine abgabenrechtliche Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht verletzt worden ist.
Hat der Beschuldigte aber
korrekte Jahressteuererklärungen eingereicht, kann wohl von einem Versuch,
Jahressteuern zu verkürzen, nicht die Rede sein.
War die
Umsatzsteuerjahreserklärung für 2001 zutreffend, entfällt -
so die obgenannte Beilage - der weitaus überwiegende Teil der
Differenz in Höhe von S 75.014,-- zwischen der Summe der deklarierten
Vorauszahlungen und Guthaben (für die Voranmeldungszeiträume
Jänner bis Juli 2001) und der Jahresumsatzsteuer laut Erklärung auf
die Monate August bis Dezember 2001 (nämlich S 74.570,--, siehe
oben).
Der Nachweis einer
vorsätzlichen Vorgangsweise des D hinsichtlich des verbleibenden Betrages
von S 444,--, welcher somit pro Voranmeldungszeitraum Jänner bis Juli 2001
mit einem Betrag von lediglich S 63,42 zu Buche schlüge, ist aber nicht
erfolgreich zu führen.
Der Betrag von S 74.570,-- laut
Beilage zur Umsatzsteuererklärung ist offenbar die Gesamtsumme der von D
für August bis Dezember 2001 nicht entrichteten Zahllasten. Mangels
weiterer Anhaltspunkte geht der Berufungssenat im Schätzungswege davon aus,
dass sich dieser Betrag gleichmäßig, also mit einem Betrag von
jeweils S 14.914,-- auf alle strafrelevant verbleibenden
Voranmeldungszeiträume verteilt.
Ein Zusammenhang zwischen der
Beendigung der Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten durch D und
dem Einschreiten der Steuerfahndung - aus der Sicht des Beschuldigten
- ist nicht auszuschließen, zu nahe liegen zeitlich beide Ereignisse
zusammen. In diesem Sinne auch die ursprüngliche Rechtfertigung des
Beschuldigten, wenn er sinngemäß behauptete, er habe aufgrund der
Beschlagnahme der Belege und der Sicherstellung seiner Barmittel anlässlich
der Hausdurchsuchung am 11. Oktober 2001 die Zahllasten weder berechnen noch
entrichten können (Finanzstrafakt Bl. 100). Im Zweifel zugunsten für D
nicht auszuschließen, dass seiner Pflichtverweigerung in Bezug auf die
Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und die Einreichung
ordnungsgemäßer Voranmeldungen andere Beweggründe als der Plan,
sich durch eine wiederholte Vorgangsweise eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen, zugrunde gelegen sind.
Selbstredend war aber der
Beschuldigte durch die Amtshandlungen der Steuerfahndung auch in Wirklichkeit
nicht gehindert, bis zum Ablauf der diesbezüglichen Fälligkeitstage
die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend August bis Dezember 2001 zu
entrichten bzw. die Voranmeldungen einzureichen: Erstens kann sich die
Argumentation des Beschuldigten von vornherein nur auf jene strafrelevanten
Ereignisse beziehen, welche vor dem 11. Oktober 2001 stattgefunden haben, haben
also beispielsweise nicht die Voranmeldungszeiträume November und Dezember
2001 betroffen. Zweitens aber hätte er - wäre es ihm an der
Erstellung der Voranmeldungen für die Zeiträume vor der Amtshandlung
tatsächlich gelegen gewesen - in die beschlagnahmten Unterlagen
Einsicht nehmen können, zumal er sich mit der Aufgabenstellung
intellektuell bereits auseinandersetzt hatte: Laut seinen eigenen Angaben hatte
er bereits vor dem Einschreiten der Beamten mit der Sichtung der
diesbezüglichen Belege begonnen gehabt (Finanzstrafakt Bl. 100).
Hinsichtlich der behaupteten Abnahme von Geldmittel im Exekutionswege
anlässlich der Hausdurchsuchung ist anzumerken, dass zwar Sparbücher
als Beweismittel beschlagnahmt worden sind (Finanzstrafakt Bl. 56), ein
allenfalls zwangsweiser Abzug von Geldmitteln, geschweige denn eine freiwillige
Entrichtung auf das Abgabenkonto des Beschuldigten beim Finanzamt Linz nicht
stattgefunden hat (Buchungsabfrage).
Nach Ansicht des
Berufungssenates hat D daher vor den strafrelevanten Fälligkeitstagen
gewusst, dass entsprechende Zahllasten zu entrichten und entsprechende
Voranmeldungen einzureichen gewesen wären und er diese seine
abgabenrechtlichen Pflichten nicht erfüllen werde.
Einzuräumen ist aber, dass
D betreffend die Monate August bis Oktober 2001 einen erhöhten Aufwand zur
Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Verpflichtungen gehabt
hätte.
Es war daher zwar
spruchgemäß im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten das
Finanzstrafverfahren gegen D wegen des Verdachtes, er habe betreffend
Jänner bis Juli 2001 Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen
begangen, einzustellen.
Andererseits hat aber der
Beschuldigte eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend
die Voranmeldungszeiträume August bis Dezember 2001 gemäß
§
33 Abs. 2 lit. a FinStrG im Ausmaß von je S 14.914,-- zu
verantworten.
2002
Da D die
Umsatzsteuersonderzahlung am 15. Dezember 2001 nicht entrichtet hatte, war
betreffend die Voranmeldungszeiträume des Jahres 2002 die Fälligkeit
um einen Monat vorverlegt. Aus diesem Grund wären für die Monate
Jänner, März, April, Mai, Juni, September und Oktober 2002 die
Zahllasten in Höhe von € 185,62 (01/02), € 1.759,21 (03/02),
€ 4.884,50 (04/02), € 1.587.63 (05/02), € 1.052,65 (06/02),
€ 2.720,19 (09/02) und € 1.787,76 (10/02) zu entrichten bzw. die
Voranmeldungen einzureichen gewesen bis einschließlich 15. Februar, 15.
April, 15. Mai, 17. Juni, 15. Juli, 15. Oktober und 15. November 2002
(Buchungsabfrage).
Tatsächlich reichte der
Beschuldigte für die Monate Jänner bis Oktober 2002 Voranmeldungen
erst am 17. Dezember 2002 ein, ohne in weiterer Folge die Zahllasten
entsprechend den Abgabenvorschriften zu entrichten (Buchungsabfrage). Dabei
wiesen die Voranmeldungen für Februar, Juli und August 2002
Umsatzsteuerguthaben aus (Veranlagungsakt, Umsatzsteuerakt).
Hinsichtlich der subjektiven
Tatseite gilt das oben zu den Voranmeldungszeiträumen August bis Dezember
2001 Gesagte.
Demnach ist eine erforderliche
Absicht zur gewerbsmäßigen Begehung im Zweifel nicht
erweislich.
Bedenken hat der Berufungssenat
aber auch hinsichtlich der Vorwerfbarkeit einer Hinterziehung an Umsatzsteuer
für Oktober 2002: Es kann mit der für ein Strafverfahren notwendigen
Sicherheit nicht ausgeschlossen werden, dass D die Vorverlegung des
Fälligkeitstages nicht wahrgenommen hat und er betreffend den
Voranmeldungszeitraum Oktober 2002 im Glauben einer Rechtzeitigkeit seiner
Vorgangsweise gehandelt hat.
Es war daher zwar
spruchgemäß im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten das
Finanzstrafverfahren gegen D wegen des Verdachtes, er habe betreffend Oktober
2002 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen begangen,
einzustellen.
Andererseits hat aber der
Beschuldigte eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend
die Voranmeldungszeiträume Jänner, März bis Juni und September
2002 gemäß
§ 33 Abs.2 lit. a FinStrG im Ausmaß von €
185,62 (01/02), € 1.759,21 (03/02), € 4.884,50 (04/02), €
1.587.63 (05/02), € 1.052,65 (06/02) und € 2.720,19 (09/02),-- zu
verantworten.
Hinsichtlich
der Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß
§ 33
Abs.5 FinStrG werden Abgabenhinterziehungen mit einer Geldstrafe bis zum
Zweifachen der Summe der Verkürzungsbeträge geahndet. Mit einer
Geldstrafe bis zum Dreifachen der Summe der strafbestimmenden Wertbeträge
ist hingegen zu bestrafen, wer gemäß
§ 38 Abs.1 lit. a FinStrG
derartige Abgabenhinterziehungen gewerbsmäßig begeht.
Deshalb beträgt, ausgehend
von den erwiesenen Verkürzungsbeträgen nach §§ 33 Abs.1, 38
Abs.1 lit. a FinStrG von S 52.865,-- (USt 1997) + S 50.536,-- (ESt 1997) + S
92.150,-- USt 1998) + S 149.409,-- (ESt 1998) + S 46.160,-- (USt 1999) + S
117.274,-- (USt 2000) + S 40.560,-- (ESt 2000), insgesamt S 548.954,--,
umgerechnet € 39.894,04 X 3 = € 119.682,12, nach § 33 Abs.1
FinStrG von S 17.652,-- (ESt 1994) + S 53.175,-- (USt 1995) + S 36.532,-- (ESt
1995) + S 15.993,-- (ESt 1996), insgesamt S 123.352,--, umgerechnet
€ 8.964,33 X 2 = € 17.928,66, sowie nach § 33 Abs.2 lit. a
FinStrG S 74.570,-- (UVZ 08-12/01), umgerechnet € 5.419,21, + €
12.189,80 (UVZ 01, 03-06, 09/02), insgesamt € 17.609,01 X 2 = €
35.218,02, die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte
höchstmögliche Geldstrafe € 172.828,80.
Gemäß
§ 23 Abs.
1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung zunächst die Schuld des
Täters.
Gemäß Abs. 2 und 3
dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe weiters die Erschwerungs- und
Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs.
4 leg. cit. in der Fassung des SteuerreformG 2005, BGBl. I 2004/57, in Geltung
ab 5. Juni 2004, ist bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich wie hier nach
einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit einem Zehntel des
Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur
zulässig, wenn besondere Gründe vorliegen.
Wenngleich diese Bestimmung als
ausdrückliche Regelung für die gegenständlichen Finanzstraftaten
des D in Anbetracht der Bestimmung des § 4 Abs.2 FinStrG noch nicht
anwendbar ist, ergibt sich auch aus dieser Festschreibung einer
Strafzumessungsregel jedenfalls ein wichtiger Hinweis zur Beachtung einer
ausreichenden, bereits zuvor geforderten Generalprävention, da
Finanzvergehen wie die verfahrensgegenständlichen Hinterziehungen in ihrer
Gesamtheit als durchaus budgetäre Wirkung habende Verfehlungen mit
ausreichender Sanktion zu bedenken sind, welche andere potentielle
Finanzstraftäter in der Lage des Beschuldigten von der Begehung
ähnlicher Finanzstraftaten abhalten sollen.
Der Umstand, dass D auf Grund
seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Geldstrafe
möglicherweise nicht in Einem anlässlich ihrer Fälligkeit
entrichten kann, hindert nicht die Pflicht der Finanzstrafbehörden, eine
solche entsprechend den rechtlichen Voraussetzungen vorzuschreiben (vgl. VwGH
6.12.1965, 925/65; VwGH 5.9.1985, 85/16/0044).
Der vom Gesetzgeber im
gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die
tatsächliche Geldstrafe auszumessen ist, beträgt also
€ 172.828,80. Hielten sich die Erschwerungs- und Milderungsgründe
und die sonstigen zu beachtenden Kriterien die Waage und wäre von einer
durchschnittlichen wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten auszugehen,
honoriert man weiters den Umstand, dass für einen Anteil von rund €
35.000,-- ein geringerer Unwertcharakter des deliktischen Handeln in Form einer
angestrebten nur vorübergehenden Abgabenvermeidung zu konstatieren ist,
durch einen Abschlag von einem Drittel, wäre etwa eine Geldstrafe von rund
€ 80.000,-- zu verhängen gewesen.
Für D sprechen - wie
teilweise bereits zutreffend vom Erstsenat festgestellt - bedeutende
mildernde Umstände, nämlich seine finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten
Sachverhalte in Form der nachträglichen Abgabenerklärungen für
2001 und der nachträglich eingereichten Voranmeldungen für die
strafrelevanten Monate des Jahres 2002, seine finanzielle Zwangslage im
Tatzeitraum infolge seiner Spielsucht, welche ihn offenkundig zu seinem
Fehlverhalten verleitet hatte, das abgelegte Geständnis, der Umstand, dass
es hinsichtlich der von D geplanten Hinterziehungen für das
Veranlagungsjahr 2000 beim bloßen Versuch geblieben ist.
Hinsichtlich der vom Erstsenat
vermuteten teilweisen Schadensgutmachung durch die Beschlagnahme von
Vermögenswerten ist anzumerken, dass vorderhand eine Beschlagnahme von
Beweismitteln in einem Finanzstrafverfahren zu keiner Berechtigung des Fiskus
führt, diese Beweismittel allenfalls zu verwerten. Der Erstsenat hatte bei
seiner Formulierung aber möglicherweise an die Rechtsfigur einer
Abschöpfung der Bereicherung iSd § 20 StGB gedacht, welche aber im
gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangt. Wären allenfalls
Vermögenswerte des D zur Begleichung seiner Abgabenschulden
tatsächlich verwertet worden, hätte dies zwingend seinen Niederschlag
am Abgabenkonto des Beschuldigten finden müssen. Dem Abgabenkonto des D
sind jedoch derartige Entrichtungen nicht zu entnehmen, die strafrelevanten
Verkürzungsbeträge haften entweder mit Ausnahme eines Betrages von
€ 5.673,48 (aufgrund von Saldozahlungen des Beschuldigten 2003 und
2004) unentrichtet aus, wobei zum Großteil aber die Einbringung ausgesetzt
ist (Buchungsabfrage vom 18. September 2004). Als mildernd zu werten ist
daher eine Schadensgutmachung im Ausmaß von € 5.673,48.
Als erschwerend zu werten ist
- wie bereits vom Erstsenat festgestellt - der lange Tatzeitraum
(bezüglich des fortgesetzten Deliktes einer Abgabenhinterziehung betreffend
die Veranlagungsjahre 1994 bis 2000), verbunden mit einer Vielzahl weiterer
deliktischer Angriffe (die Hinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit. a FinStrG
2001 und 2002).
Die Gleichgültigkeit des D
gegenüber seinen abgabenrechtlichen Pflichten bzw. sein hartnäckiges
Verharren in seinem deliktischen Verhalten ergibt sich aus dem Umstand, dass er
auch durch bereits massive Interventionen der Finanzstrafbehörde erster
Instanz in Form einer Hausdurchsuchung und einer Einleitung eines
Untersuchungsverfahrens gegen seine Person nicht davon abgehalten werden konnte,
noch nachträglich für das Veranlagungsjahr 2000 falsche
Steuererklärungen einzureichen. Eine solche Vorgansweise gebietet an sich
eine strenge Bestrafung, um den Beschuldigten von zukünftigen derartigen
Fehlverhalten abzuhalten. Im Zweifel zu seinen Gunsten ist jedoch nicht
auszuschließen, dass zumindest die Übergabe der falschen
Informationen durch D an die Buchhalterin N, offenbar noch vor der
Hausdurchsuchung stattgefunden hat, wodurch sich der gegenständliche
Vorwurf leicht abschwächt.
Auch der grundsätzlich
gegebene generalpräventive Aspekt darf nicht aus den Augen verloren werden:
So ist das Fehlverhalten des D, der aufgrund seiner Schuldenlast
beschließt, für seine Gewinne und Umsätze keine Steuern zu
zahlen und von seinen Schwarzeinkünften (verbunden mit
öffentlichrechtlichen Unterstützungszahlungen) leben zu wollen,
geradezu der deliktische Kernbereich, den der Gesetzgeber mit strengen Strafen
bekämpfen will. Die zwar in dem ihr zugrunde liegenden Motiv gedanklich
nachvollziehbare, offenbar nicht nur vereinzelt gewählte Verhaltensweise
ist aus der Sicht des Fiskus in Anbetracht der daraus erwachsenden
Abgabenausfälle und Ungleichheit der Steuerlast (gegenüber den
abgabenredlichen Steuerpflichtigen) nicht tolerierbarer, sodass gerade auch bei
derartigen Fällen mit entsprechenden Sanktionen vorzugehen ist, um andere
Täter in der Situation des Beschuldigten von derartigen Finanzvergehen
abzuhalten.
In der Gesamtschau wäre
solcherart in der Gesamtschau eine Geldstrafe von rund € 50.000,--
angemessen, wovon aber unter Beachtung der schlechten Finanzlage des
Beschuldigten aber ein weiterer umfangreicher Abschlag vorzunehmen ist, sodass
sich in der Gesamtschau eine Geldstrafe von lediglich € 30.000,-- (das sind
nur 17,35 % des Strafrahmens) als tat- und schuldangemessen
erweist.
Obige
Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe,
wobei nach ständiger Spruchpraxis für ungefähr
€ 7.000,-- bis € 8.000,-- an Geldstrafe eine
Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen wäre. Dabei ist
anzumerken, dass der Umstand einer schlechten Finanzlage des zu Bestrafenden bei
der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe außer Acht zu lassen ist, weil ja
eine solche gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
vorzuschreiben ist.
Andererseits ist diese
Ausmessung nach oben wiederum durch das mögliche Höchstmaß an
Ersatzfreiheitsstrafe begrenzt, sodass in Abwägung der obigen Argumente die
Ersatzfreiheitsstrafe mit lediglich neun Wochen festzusetzen war.
Mit seinem
weitergehenden Ansinnen, insbesondere in Bezug auf eine
Gewerbsmäßigkeit bei sämtlichen Fakten (bzw. Teilfakten) des dem
Beschuldigten vorgeworfenen Fehlverhaltens, wird der Amtsbeauftragte auf die
obigen Ausführungen verwiesen.
Die Vorschreibung von
Verfahrenskosten im Ausmaß von € 1.370,-- entspricht der Bestimmung
des § 185 Abs.1 lit. b FinStrG, wonach dem Beschuldigten bei Fällung
des Straferkenntnisses anstatt pauschaler Kosten (§ 185 Abs.1 lit. a
FinStrG) die den Finanzstrafbehörden erwachsenen tatsächlichen
Barauslagen für Beweisaufnahmen und andere Verfahrensmaßnahmen (hier
€ 1.370,--, siehe Finanzstrafakt Bl. 54) aufzuerlegen sind.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht dem Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
27. Oktober 2004
Der
Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert