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. Zum Inhalt (ALT+0) . Zum Hauptmenü (ALT+1) . Zur Fußzeile (ALT+2) . Zu den Zusatzinformationen (ALT+3) .ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften- Teil I. Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Titel IX Vereinfachte Verfahren
- Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren
- Abschnitt 1 Unvollständige Zollanmeldungen
Artikel 281
Bei Anwendung von Artikel 789 kann die ergänzende oder ersetzende Ausfuhranmeldung bei der für den Sitz des Ausführers zuständigen Zollstelle vorgelegt werden. Ist der Subunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als der Ausführer, so gilt dies nur, sofern entsprechende Vereinbarungen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten getroffen wurden.
Auf der unvollständigen Ausfuhranmeldung muss angegeben werden, bei welcher Zollstelle die ergänzende oder ersetzende Ausfuhranmeldung abgegeben wird. Die Zollstelle, bei der die unvollständige Ausfuhranmeldung abgegeben wird, sendet die Exemplare Nr. 1 und 2 an die Zollstelle, bei der die ergänzende oder ersetzende Ausfuhranmeldung abgegeben wird.