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Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.05.2004, BMF-010313/0029-IV/6/2007
gültig von 01.05.2004 bis 30.04.2016
ZK, ZOLLKODEX; Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992)
In der Fassung des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der slowakischen Republik zur Europäischen Union, ABl. Nr. L 236 vom 23.09.2003 S. 17- Titel IV Zollrechtliche Bestimmung
- Kapitel 2 Zollverfahren
- Abschnitt 3 Nichterhebungsverfahren und Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung
- D. Aktive Veredelung
- V. Besondere Vorschriften über das Verfahren der Zollrückvergütung
Artikel 125
(1) In der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr ist anzugeben, dass das Verfahren der Zollrückvergütung in Anspruch genommen wird; die Anmeldung muss ferner einen Hinweis auf die entsprechende Bewilligung tragen.
(2) Auf Verlangen der Zollbehörden muss diese Bewilligung der Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr beigefügt werden.