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Richtlinie des BMF vom 01.01.2017, BMF-010310/0004-IV/7/2017 gültig von 01.01.2017 bis 28.04.2020

UP-6200, Arbeitsrichtlinie Ecuador, Kolumbien, Peru

3. Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle

3.1. Allgemeine Voraussetzungen

Auf eine Ware können die Präferenzzölle nur angewendet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1.die Ware muss vom Abkommen erfasst sein (Abschnitt 4.),

2.die Ware muss ein "Ursprungserzeugnis" eines der unterzeichnenden Andenstaates sein (Abschnitt 5.),

3.die Ware muss aus dem Gebiet eines der unterzeichnenden Andenstaaten direkt in die EU befördert worden sein (Abschnitt 6.),

4.die Erfüllung der unter Z 2) genannten Voraussetzungen muss durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Präferenznachweises belegt werden (Abschnitt 8.).

3.2. Präferenzzölle

Die bei der Einfuhr zu erhebenden Zölle werden von den Vertragspartnern stufenweise abgebaut. Die Stufenpläne sind dem Anhang I (ab Seite 105) des Handelsübereinkommens bzw. dem Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors (ab Seite 25) zu entnehmen.

Für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union wird bei der Wiedereinfuhr keine Zollpräferenz nach diesem Handelsübereinkommen gewährt.