Zoll-Rechtsgrundlage des BMF vom 01.01.2007, BMF-010313/0056-IV/6/2007 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2008

ZK-DVO, Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO)

Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
  • Teil II. Zollrechtliche Bestimmung
  • Titel I Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

Kapitel 2 Besondere Verwendung

Artikel 291

(1) Dieses Kapitel findet Anwendung, wenn für Waren, die mit einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung oder aufgrund ihrer besonderen Verwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder abgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorgeschrieben ist, dass sie der zollamtlichen Überwachung der besonderen Verwendung unterliegen.

(2) In diesem Kapitel gelten als

a) einzige Bewilligung: eine Bewilligung, die verschiedene Zollverwaltungen berührt;

b) Buchhaltung: Geschäfts-, Steuer- und sonstige Buchhaltung des Inhabers oder für seine Rechnung geführte Bücher;

c) Aufzeichnungen: die Unterlagen, gleich auf welchem Träger, die alle von den Zollbehörden für die Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten benötigten Angaben und technische Einzelheiten enthalten.

(Anwendung ab 01.01.2001)